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Neu Dokument-ID: 404620

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

10.2.3 Inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften

259
Bei beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 (Körperschaften des öffentlichen Rechts) und des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 (von der unbeschränkten Körperschaftsteuer befreite Körperschaften) erstreckt sich die Steuerpflicht auf die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Zuwendungen. Die Körperschaftsteuer gilt nach § 24 Abs. 2 KStG 1988 mit dem Kapitalertragsteuerabzug als abgegolten.

  • Zuwendungen einer nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Privatstiftung lösen Kapitalertragsteuerpflicht aus, sofern nicht eine Substanzauszahlung vorliegt. Erhält die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Zuwendungen, die unter § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c EStG 1988 fallen, oder fällt die die Zuwendung empfangende Körperschaft unter § 4a EStG 1988, sind diese Zuwendungen in unbegrenzter Höhe von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen und daher zur Gänze ertragsteuerbefreit, wenn die jeweils vorgesehene Zweckverwendung gegeben ist. EStR 2000 Rz 1330 bis Rz 1345 f sind sinngemäß anzuwenden.
  • Zuwendungen vergleichbarer ausländischer Stiftungen und Vermögensmassen sind, sofern sie nicht Substanzauszahlungen darstellen, in die Steuererklärung aufzunehmen und zu veranlagen.
  • Zuwendungen einer unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Privatstiftung an eine inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaft sind zur Gänze steuerfrei, da sie nach § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 auch nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.