Stiftungsrichtlinien 2009
10.4.5 Ausländische Stiftungen und sonstige Vermögensmassen
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Die Ausführungen in den Rz 267 ff gelten sinngemäß auch für ausländische Stiftungen und sonstige Vermögensmassen, die Privatstiftungen vergleichbar sind, sofern sie die in § 27 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 und den genannten Randziffern festgelegten Kriterien erfüllen. Als unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung iSd Rz 277 gilt bei ausländischen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen eine Statusbilanz, die unter Anwendung von den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften (UGB) vergleichbaren Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen erstellt wird.