Stiftungsrichtlinien 2009
10.5.3 Widerruf einer nach dem 31.07.2008 errichteten Privatstiftung
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Privatstiftungen, die nach dem 31.07.2008 errichtet wurden, fallen zur Gänze unter das Regime der Substanzauszahlung. Auch für diese Privatstiftungen ist zu beachten, dass der Widerruf nur von einer natürlichen Person als Stifter getätigt werden kann.
Für den Widerruf solcher Privatstiftungen gilt, dass lediglich der am Evidenzkonto ausgewiesene Betrag von der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer abgezogen werden kann, gleichgültig an wen das Vermögen der Privatstiftung übertragen wird.