Stiftungsrichtlinien 2009
3.1.2.2.2 Änderung der Verhältnisse
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Wird bei einer unter § 13 KStG 1988 fallenden eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftung die Vorlage einer vom Finanzamt konkret bezeichneten geänderten Stiftungszusatzurkunde (etwa der gegenwärtig maßgebenden Fassung) nach Aufforderung verweigert oder nicht fristgerecht vorgelegt, kommt es mit Beginn der Veranlagungsperiode, in der die Urkunde geändert wurde, zum Wechsel der Einkommensermittlungsart von § 7 Abs. 2 KStG 1988 auf § 7 Abs. 3 KStG 1988. Kommt die Privatstiftung später der gesetzlichen Verpflichtung nach, tritt mit Beginn der folgenden Veranlagungsperiode der Rückwechsel der Einkommensermittlungsart ein. Der Wechsel bzw. Rückwechsel fällt nicht unter § 18 KStG 1988. Nach § 13 Abs. 1 letzter Satz KStG 1988 sind die Vorschriften des § 6 Z 4 EStG 1988 (Entnahmen) bzw. § 6 Z 5 EStG 1988 (Einlagen) anzuwenden.
Beispiel:
Die Stiftungszusatzurkunde einer Privatstiftung wird am 15.10.01 geändert. Das Finanzamt ersucht am 10.05.02 um Vorlage der im Vorjahr geänderten Stiftungszusatzurkunde. Die Privatstiftung legt erst 15.01.03 (außerhalb der Nachfrist) diese Fassung vor. Die Privatstiftung wechselt mit Beginn des Jahres 01 vom Status einer eigennützigen Privatstiftung im Sinne des § 13 KStG 1988 in jenen einer Privatstiftung im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 und verwirklicht in diesem Jahr den Einlagetatbestand mit jenen Wirtschaftsgütern, die sie bisher im Privatvermögen gehalten hat. Mit Beginn des Jahres 04 wechselt die Privatstiftung wieder in den Status einer eigennützigen Privatstiftung im Sinne des § 13 KStG 1988 in Verbindung mit der Einkommensermittlung gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 zurück und verwirklicht in diesem Jahr den Entnahmetatbestand.
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Sollte die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorlage strittig sein, bestehen keine Bedenken, bis zur Klärung vom Fortbestehen einer eigennützigen Privatstiftung im Sinne des § 13 Abs. 1 KStG 1988 auszugehen und entsprechende Veranlagungsbescheide gemäß § 200 BAO vorläufig zu erlassen.