Stiftungsrichtlinien 2009
3.2.4.2.2 Beteiligung als Mitunternehmer
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Beteiligt sich eine Privatstiftung am Unternehmen eines Steuerpflichtigen, der nicht nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegt und Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht, als Kommanditistin oder als atypisch stille Gesellschafterin, ist der Gewinn der Privatstiftung auf Grund der Bestimmungen des § 18 PSG dem Grunde nach gemäß § 5 EStG 1988 zu ermitteln. Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart (§ 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG 1988) der Mitunternehmerschaft. Der Gewinn- oder Verlustanteil muss im Rahmen der Gewinnfeststellung auf § 5 EStG 1988-Grundsätze adaptiert werden.
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Beteiligt sich die Privatstiftung als Mitunternehmer an einer land- und forstwirtschaftlichen oder selbständig tätigen den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelnden Mitunternehmerschaft, hat sie den Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln. Dies gilt dem Grunde nach auch dann, wenn die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. Eine Umrechnung auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 hat für die Privatstiftung im Feststellungsverfahren zu erfolgen.