Stiftungsrichtlinien 2009
3.2.5.3 Sonderausgaben
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Die Privatstiftung kann im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 8 Abs. 4 KStG 1988 folgende Sonderausgaben geltend machen, sofern sie nicht bereits Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
- Renten und dauernde Lasten (siehe EStR 2000 Rz 7001 ff)
Beispiel:
Erwirbt eine Privatstiftung ein Wirtschaftsgut von wem auch immer außerbetrieblich gegen Kaufpreisrente, sind die Rentenzahlungen Sonderausgaben, sobald die Summe der bezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung gemäß § 16 BewG 1955 kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt.
Erfolgt die Rentenzahlung allerdings in Erfüllung des Stiftungszweckes an Begünstigte oder Letztbegünstigte, unterliegt sie dem Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988. Dabei ist allerdings zu differenzieren, ob es sich um eine Kaufpreisrente oder um eine Versorgungs- bzw. gemischte Rente handelt. Unterhaltsrenten sind generell nicht abzugsfähig.
Beispiel:
Der Stifter (50 Jahre) wendet der Privatstiftung Vermögen (einen landwirtschaftlichen Betrieb, Kapitalanteile, ein Mietwohngrundstück) im Gesamtwert von 15 Mio. mit der Auflage zu, ihm als Begünstigten eine lebenslängliche Rente in Höhe von 1 Mio. pro Jahr zu zahlen. Der Rentenbarwert beträgt 13 Mio., es liegt damit ein Kauf des Vermögens durch die Privatstiftung vor. Die Rente ist verhältnismäßig aufzuteilen. Der Teil, der auf den landwirtschaftlichen Betrieb entfällt, ist dort Betriebsausgabe. Jener Teil, der auf die Kapitalgesellschaftsanteile entfällt, ist als Anschaffungspreis anzusetzen und ab Überschreiten des auf die Kapitalgesellschaftsanteile entfallenden Anteiles des Barwertes als Sonderausgabe abzugsfähig. Das Gleiche gilt für den auf das Mietwohngrundstück entfallenden Rententeil.
- Steuerberatungskosten; siehe LStR 2002 Rz 561 ff;
- Spenden;
- Betriebliche Verluste aus Vorjahren; siehe EStR 2000 Rz 4501 ff.