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Neu Dokument-ID: 397515

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

4.1.1 Sachliche Steuerpflicht

140

Betriebliche Privatstiftungen werden nur bei Vorliegen der in § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 genannten Voraussetzungen als solche anerkannt.

Das Abgabenrecht kennt folgende Arten von betrieblichen Privatstiftungen:

141

  • Die Unternehmenszweckförderungsstiftung gemäß § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a EStG 1988 (siehe Rz 152 bis Rz 162).

142

  • Die Arbeitnehmerförderungsstiftung gemäß § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 (siehe Rz 163 bis Rz 172).
    • steuerfreie Unterstützungskassenstiftung (siehe Rz 167 bis Rz 171).
    • steuerpflichtige Unterstützungskassenstiftung (siehe Rz 172).

143

  • Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung gemäß § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988 (siehe Rz 173 bis Rz 182).

144
Diese Privatstiftungen fallen unter § 7 Abs. 3 KStG 1988, es sind daher alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, der stiftungsrechtliche Jahresabschluss ist unter Beachtung der zwingenden abgabenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 KStG 1988 für die Einkommensermittlung maßgeblich. Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich. § 10 KStG 1988 gilt in vollem Umfang. Die Bestimmungen über die ausländische Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 13 Abs. 2 KStG 1988 und die Zwischenbesteuerung gemäß § 13 Abs. 3 und 4 KStG 1988 sind nicht anwendbar. Siehe auch KStR 2001 Rz 342.

145
Entspricht die Privatstiftung von der Errichtung an nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988, ist sie bei Vorliegen der in § 13 Abs. 1 KStG 1988 genannten Voraussetzungen als eigennützige Privatstiftung zu behandeln. Liegen auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 KStG 1988 nicht vor, bleibt sie eine eigennützige Privatstiftung, die allerdings dem § 7 Abs. 3 KStG 1988 unterworfen ist. Geht zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaft der betrieblichen Privatstiftung verloren, wandelt sie sich zur eigennützigen Privatstiftung und es erfolgt ein Wechsel in der Einkommensermittlungsart von § 7 Abs. 3 KStG 1988 auf § 7 Abs. 2 KStG 1988, auf die der Entnahmetatbestand des § 13 Abs. 1 letzter Satz KStG 1988 anzuwenden ist.