© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 402247

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

4.3.1 Begriffsbestimmung

163
Eine Arbeitnehmerförderungsstiftung liegt gemäß § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 nur vor, wenn die Privatstiftung nach Stiftungsurkunde und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Unterstützung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern dient. Begünstigte dürfen nur Arbeitnehmer bzw. frühere Arbeitnehmer des stiftenden Arbeitgebers oder mit diesem verbundene Konzernunternehmen (§ 15 AktG, § 115 GmbHG) sein. Ist der Begünstigte eine natürliche Person, gelten als begünstigungsfähig auch dessen (Ehe)Partner und Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988. Als begünstigungsfähig gelten weiters Personen, die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit aus den genannten Unternehmen beziehen. Der Begünstigtenkreis muss in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde genau bezeichnet sein, dh. die Benennung einer Stelle, die zur Begünstigtenbestimmung berechtigt ist, genügt nicht. Es darf keine Verpflichtung für die Begünstigten bestehen, Beiträge zu leisten. Weiters muss in der Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszusatzurkunde festgehalten sein, dass bei Auflösung der Privatstiftung das Stiftungsvermögen nur den Begünstigten, die gleichzeitig Letztbegünstigte sein müssen, zukommt. Falls keine Begünstigten mehr vorhanden sind, darf das Vermögen stiftungserklärungsgemäß nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO; siehe VereinsR 2001 Rz 13 ff) verwendet werden.