Stiftungsrichtlinien 2009
7.1.3.1 Allgemeines
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Die Zuwendung von Privatvermögen des Stifters an die Privatstiftung führt, abgesehen vom Sondertatbestand des § 27 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988 (gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage usw., siehe Rz 214 ff), bei Unentgeltlichkeit grundsätzlich zu keiner Einkommensteuerpflicht. Mangels eines Veräußerungsvorganges liegt weder ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 noch eine Veräußerung der gestifteten Beteiligungen im Sinne des § 31 EStG 1988 vor.