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Neu Dokument-ID: 402386

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

7.2.2 Zuwendungen an Unternehmenszweckförderungsstiftungen

202
Zuwendungen an Privatstiftungen können nach § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a EStG 1988 dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Privatstiftung nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen (§ 15 AktG, § 115 GmbHG) dient. Stifter einer Unternehmenszweckförderungsstiftung kann daher nur ein Unternehmer sein (keine Stiftermehrheit).

203
Der im EStG 1988 angesprochene Betriebszweck des stiftenden Unternehmers bzw. seiner verbundenen Konzernunternehmen wird von der Privatstiftung dann ausschließlich gefördert, wenn sie nach Stiftungs(zusatz)urkunde und tatsächlicher Geschäftsführung einerseits keine Eigeninteressen verfolgt, andererseits aber mit ihren Leistungen unmittelbar jene Tätigkeiten ermöglicht, die Stifter bzw. verbundene Konzernunternehmen (die Begünstigten) nach ihrem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfalten (zB Forschungsstiftung in der Branche des Stifters, nicht jedoch eine nur die Betriebsrisiken des Stifterunternehmens abdeckende Privatstiftung; siehe Rz 152 ff).

204
Die abzugsfähigen Zuwendungen sind grundsätzlich beim Stifter sofort und in voller Höhe (bei Sachzuwendungen in Höhe des Buchwertes) Betriebsausgaben und bei der empfangenden Privatstiftung in Höhe der fiktiven Anschaffungskosten Betriebseinnahmen. Verteilt allerdings die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz KStG 1988 auf den Zweckerfüllungszeitraum (siehe Rz 147 f), sind sie beim Stifter nach § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a EStG 1988 auch nur entsprechend dieser Verteilung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Es wird zur Vermeidung von Abstimmungsschwierigkeiten empfehlenswert sein, wenn die Privatstiftung dem Stifter eine entsprechende Mitteilung zukommen lässt.