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Neu Dokument-ID: 585519

Vorschrift

Erleichterungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Grunderwerbsteuer

Inhaltsverzeichnis

1. Bewertung

1.1. Sachbezüge allgemein

Der Bewertung nicht in Geld bestehender Leistungen, wie von Nutzungs- oder Gebrauchsrechten, können Werte zugrunde gelegt werden, die jene der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung) nicht unterschreiten dürfen.

1.2. Leistungen iZm landwirtschaftlichen Übergabsverträgen

Werden im Rahmen von landwirtschaftlichen Übergabsverträgen als Auszugsleistung Nutzungen bestimmter land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen oder andere Nutzungsrechte oder Wohnrechte ausbedungen, die mit dem Ableben einer oder mehrerer Personen jedenfalls erlöschen, liegt eine wiederkehrende Nutzung oder Leistung vor, die gemäß § 16 BewG 1955 zu bewerten ist (versicherungsmathematische Berechnung). Hinsichtlich der Berechnung siehe das Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§ 16 BewG 1955) auf www.bmf.gv.at. Als zugrunde zu legende monatliche (jährliche) Leistung ist eine Miet- oder Pachtersparnis anzunehmen, die gemäß § 17 Abs. 2 BewG 1955 mit Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzunehmen ist.

Es bestehen keine Bedenken, die für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung landwirtschaftlicher Betriebe (aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2010 idF BGBl. II Nr. 4/2011 - LuF-PauschVO 2011 - für die Veranlagungsjahre 2011 bis 2015 bzw. Verordnung BGBl. II Nr. 125/2013 - LuF-PauschVO 2015 - für Veranlagungszeiträume, die dem Kalenderjahr, in dem die Hauptfeststellung der Einheitswerte durchgeführt wurde, folgen) geltenden Pauschalsätze der Bemessung zugrunde zu legen.

Es bestehen keine Bedenken, wenn für die im Rahmen derartiger Übergabsverträge allenfalls ausbedungene Übernahme der Begräbniskosten ein Betrag von 2.500 Euro und für die ausbedungene Pflege ein pauschaler monatlicher Pflegesatz von nicht weniger als 200 Euro angesetzt wird.

1.3. Mietzinswerte

Ist beim Erwerb von Mietwohngrundstücken für die Grunderwerbsteuer-Berechnung der Nutzungswert zu ermitteln, dürfen die anzusetzenden Mietzinswerte nicht unter den Richtwerten nach dem Richtwertgesetz liegen.

1.4. Bewertung unverzinslicher oder niedrig verzinster Kapitalforderungen und Schulden (zB Wohnbaudarlehen)

Die Bewertung unverzinslicher Kapitalforderungen und Schulden erfolgt gemäß § 14 Abs. 3 BewG 1955 durch Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen, wobei ein Zinsfuß von 5,5 % bei unverzinslichen und ein entsprechend geringerer Zinssatz bei niedrig verzinsten Kapitalforderungen und Schulden anzunehmen ist (Abzinsung nach finanzmathematischen Grundsätzen). Hinsichtlich der Berechnung siehe BMF 17.12.2003, GZ 08 0104/2-IV/8/03, Pkt. 1 und Info des BMF vom 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008, bzw. das Berechnungsprogramm betreffend Abzinsung von Forderungen und Schulden (§ 14 BewG 1955) auf www.bmf.gv.at.