Erleichterungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Grunderwerbsteuer
2. Aufspaltung einer einheitlichen Gegenleistung
In allen Fällen, in denen für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage eine einheitliche Gegenleistung aufzuspalten ist, ist diese Berechnung im Verhältnis der gemeinen Werte der diesbezüglichen Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Lediglich bei land- und forstwirtschaftlichen Übergabsverträgen, welche die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 erfüllen und bei denen der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den im § 33 Abs. 1 BewG 1955 genannten Betrag von 2.180,185 Euro übersteigt, bestehen keine Bedenken, wenn die auf den übersteigenden Wohnungswert entfallende Gegenleistung durch Aufteilung unter Zuhilfenahme des Einheitswertes der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke und des übersteigenden Wohnungswertes im Verhältnis 2 (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) zu 1 (übersteigender Wohnungswert) ermittelt wird.
Beim Kauf von Gebäuden (Wohnungen) samt Inventar bestehen keine Bedenken, die von den Parteien für das Inventar gewählten Ansätze als Wert anzuerkennen, wenn
- eine detaillierte Liste mit der Bewertung der einzelnen Inventargegenstände vorliegt und
- der Kaufpreis für das Inventar 10 % des Gesamtkaufpreises, höchstens jedoch 10.000 Euro nicht übersteigt und
- die Wertansätze für die einzelnen Inventargegenstände unter den Anschaffungskosten von vergleichbaren neuwertigen Gegenständen liegen.