14.3.1 Anwendbarkeit der §§ 922 ff
Zweck einer Due Diligence ist es, insbesondere bei offenkundigen Mängeln, Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auszuschließen, sofern der Verkäufer nicht die Mangelfreiheit ausdrücklich zugesagt oder den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 928 ABGB). Den Verkäufer von Unternehmen oder Unternehmensanteilen trifft folglich keine Gewährleistung für etwaige Mängel, sofern diese für den Erwerber im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung bei gewöhnlicher Sorgfalt erkennbar waren oder der Käufer die Mängel kannte.