Lastentragung
Gem § 512 ABGB übernimmt der Fruchtnießer alle Lasten, welche zur Zeit der bewilligten Fruchtnießung mit der dienstbaren Sache verbunden waren, mithin auch die Zinsen der darauf eingetragenen Kapitalien. Der Fruchtgenuss ist die wichtigste persönliche Dienstbarkeit, die dem Fruchtnießer das dingliche Recht an einer fremden Sache ohne jede Einschränkung einräumt, gleichzeitig ihn aber zum Gebrauch unter Schonung der Substanz (§ 509 ABGB) verpflichtet. Auf den Fruchtnießer fallen auch alle ordentlichen und außerordentlichen von der Sache zu leistenden Schuldigkeiten. Voraussetzung dafür ist, dass sie aus den während der Dauer der Fruchtnießung gezogenen Nutzungen bestritten werden können. Weiters trägt der Fruchtnießer auch die Kosten, die zur Erzielung der Früchte notwendig sind. Miteigentümer sind gem § 839 ABGB zur anteiligen Lastentragung verpflichtet.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 512 ABGB hat der Fruchtnießer nur vorrangige bücherliche (§ 29 GBG) Lasten (arg: „… der darauf eingetragenen Kapitalien“) zu übernehmen. Für erst nach seinem Rechtserwerb begründete bücherliche Lasten haftet der Fruchtnießer selbst bei Vorrangeinräumung weder dem Vortretenden noch dem Eigentümer, weil er nach hM mit der Vorrangeinräumung nur die vorzugsweise Befriedigung aus der Sache überlässt. Für erst nach seinem Rechtserwerb begründete bücherliche Lasten haftet der Fruchtnießer selbst bei Vorrangeinräumung weder dem Vortretenden noch dem Eigentümer (OGH 16.08.2007, 3 Ob 153/07g).