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Dokument-ID: 1171802
Originärer Erwerb
Ist der Erwerb vom Recht des Vormannes unabhängig, so bezeichnet man diesen als originären Erwerb, wie dies auch beim unmittelbaren Eigentumserwerb (zB Zueignung; §§ 380 ff ABGB) der Fall ist. Das Recht des Erwerbers entsteht aufgrund des Gesetzes völlig neu. Auch der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein Fall des originären Erwerbs.