14.10.1 Veräußerung der versicherten Sache §§ 69 ff VersG
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein (§ 69 Abs 1 VersVG). Damit wird das grundsätzlich geltende Konsensprinzip durchbrochen und ein gesetzlicher Übergang des Versicherungsverhältnisses angeordnet.