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Neu Dokument-ID: 540908

Vorschrift

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Stiftungen

idF LGBl. Nr. 52/2020 | Datum des Inkrafttretens 05.08.2020

(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch Willenserklärung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, gefördert wird.
(LGBl. Nr. 52/2020)

(3) Mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.