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Dokument-ID: 540909
Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 3. Fonds
Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch Willenserklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.
(LGBl. Nr. 29/2018)