Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz (K-SFG)
§ 37. Übergangsbestimmungen
(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 oder des § 20 erfüllen, als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Stiftungssatzungen bzw. Fondssatzungen der im Abs 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind durch deren Organe zu ändern, wenn es zur Anpassung der Stiftungs- bzw. der Fondssatzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
(3) Die im Sinne des Abs 2 erforderlichen Änderungen sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. § 15 und § 31 gelten sinngemäß.