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Neu Dokument-ID: 891200

Vorschrift

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz (ISBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Verschwiegenheitsverpflichtung

idF BGBl. I Nr. 28/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Die Mitglieder der Organe gemäß § 8 Abs. 1 und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.

(BGBl. I Nr. 28/2017)