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Neu Dokument-ID: 404525

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

10.1.1 Kapitaleinkünfte

233
Zuwendungen jeder Art (in offener oder verdeckter Form) von eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftungen sowie von vergleichbaren ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen sind, soweit sie nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht den betrieblichen Einkünften (Rz 242 ff) oder den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Rz 239 ff) zuzurechnen sind und keine steuerneutrale Substanzauszahlung darstellen (dazu unten Rz 264 ff), beim Empfänger nach § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Dies gilt aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen – mit Ausnahme der steuerfreien Substanzauszahlung – auch für Zuwendungen von vergleichbaren ausländischen Stiftungen bis zum 31. Juli 2008 (VwGH 23.06.2009, 2006/13/0183 betreffend Zuwendungen von einem dänischen Familienfonds). Die Besteuerung hat daher mit dem Sondersteuersatz iHv 25 Prozent oder dem tarifmäßigen Hälftesteuersatz zu erfolgen.

234
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988 (Rz 173 ff sowie Rz 212) bis zu einem Betrag von 1.460 Euro jährlich.

235
Die Steuer von den unter die Kapitaleinkünfte fallenden Zuwendungen ist nach § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 im Wege des Steuerabzuges vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) zu erheben, womit gemäß § 97 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 die Einkommensteuer als abgegolten gilt (Endbesteuerung).

Da für Zuwendungen von ausländischen vergleichbaren Stiftungen und Vermögensmassen ein KESt-Abzug nicht möglich ist, sind die Zuwendungen in die Einkommensteuererklärung des Empfängers aufzunehmen, und hat eine Veranlagung mit dem Sondersteuersatz iHv 25 Prozent (§ 37 Abs. 8 EStG 1988) zu erfolgen.

236
Der Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzuges bestimmt sich nach § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988.

237
Die Kapitalertragsteuer ist nach § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 binnen einer Woche nach dem Zufließen abzuführen. Es bestehen aus verfahrensökonomischen Gründen keine Bedenken, wenn die Privatstiftung Zuwendungen, die den Betrag von 100 Euro nicht übersteigen (Bagatellzuwendungen), erst in dem Zeitpunkt dem Kapitalertragsteuerabzug unterwirft und danach binnen einer Woche die Kapitalertragsteuer abführt, in dem die Summe dieser Bagatellzuwendungen den Betrag von 100 Euro übersteigt. Bagatellzuwendungen, die in Summe den Betrag von 100 Euro nicht übersteigen, sind jedenfalls spätestens quartalsmäßig dem Kapitalertragssteuerabzug zu unterwerfen, und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer ist binnen einer Woche nach Quartalsende abzuführen.

238
Für den Fall, dass die Besteuerung des gesamten Jahreseinkommens des Zuwendungsempfängers einschließlich der Stiftungszuwendungen nach dem Einkommensteuertarif unter Anwendung des Hälftesteuersatzes nach § 37 Abs. 4 Z 1 lit. f EStG 1988 günstiger ist als die Endbesteuerung bzw. die Veranlagung mit dem Sondersteuersatz, kann der Steuerpflichtige nach § 97 Abs. 4 EStG 1988 die Veranlagung beantragen. Im Zuge dieser Antragsveranlagung erfolgt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bzw. deren Erstattung.