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Neu Dokument-ID: 404534

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

10.1.3 Betriebliche Einkünfte

242
Zuwendungen einer Unternehmenszweckförderungsstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a EStG 1988 (Rz 152 ff sowie Rz 202 ff) sind bei einem Zuwendungsempfänger (Stifterunternehmen bzw. mit diesem verbundene Konzernunternehmen) in der zutreffenden Einkunftsart, dh. als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988), aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) zu erfassen. Zur Bewertung siehe Rz 249 ff.

243
Im Regelfall unterbleibt der Ansatz als Betriebseinnahme, da die Zuwendungen als Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, mit dem gemäß § 97 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 die Einkommensteuer als abgegolten gilt (Endbesteuerung). Der Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzuges bestimmt sich nach § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988. Für den Fall, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif des § 33 EStG 1988 (nach § 37 Abs. 4 Z 1 lit. f EStG 1988 steht kein Hälftesteuersatz zu) günstiger ist als die Endbesteuerung bzw. die Veranlagung mit dem Sondersteuersatz, kann der Steuerpflichtige nach § 97 Abs. 4 EStG 1988 im Rahmen der Antragsveranlagung beantragen. Im Zuge der Antragsveranlagung erfolgt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bzw. deren Erstattung oder aber die Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz bei Zuwendungen von vergleichbaren ausländischen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen.

Erfolgen Zuwendungen als Substanzauszahlungen in das Betriebsvermögen des Empfängers, sind sie als Betriebseinnahmen anzusetzen.

244
Zuwendungen von Arbeitnehmerförderungsstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 (Rz 163 ff sowie Rz 205 f) fallen nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Rz 239) sondern unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988, wenn die Leistungen aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft resultieren. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Veranlagung. Da Vergütungen für das (bestehende oder frühere) Beschäftigungsverhältnis und nicht Kapitaleinkünfte vorliegen, kommt ein
Kapitalertragsteuerabzug nicht in Betracht.