Stiftungsrichtlinien 2009
10.1.5 Steuerfreie Einkünfte
Steuerfrei sind
246
nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b und c EStG 1988 Zuwendungen von eigennützigen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 5 Z 6 KStG 1988 verfolgenden Privatstiftungen, wenn sie zur unmittelbaren Förderung der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung erfolgen, weiters
247
- nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 Zuwendungen wegen Hilfsbedürftigkeit von jenen Privatstiftungen, die nach § 5 Z 6 KStG 1988 gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
248
Zuwendungen von gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 5 Z 6 KStG 1988 verfolgenden Privatstiftungen unterliegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug.