Stiftungsrichtlinien 2009
11.2 Sachliche Steuerpflicht
312
Besteuert wird die unentgeltliche Zuwendung. Da das StiftEG keine Definition des Begriffes „Zuwendung“ enthält, ist davon auszugehen, dass damit jegliche Vermögensübertragung auf privatrechtliche Stiftungen bzw. vergleichbare Vermögensmassen gemeint ist. Die Vermögensübertragung muss nur faktisch erfolgt sein, ein Bereicherungswille ist nicht erforderlich. Das Schlagendwerden einer auflösenden Bedingung oder Befristung führt daher nicht zu einer Rückerstattung der StiftEG gemäß § 295a BAO. Ebensowenig verhindert eine mit der Vermögensübertragung verbundene auflösende Bedingung oder Befristung die Stiftungseingangsbesteuerung.
Das Erlöschen von Leibrenten und von anderen vom Leben einer Person abhängigen Lasten löst keine Stiftungseingangssteuerpflicht aus.
313
Unentgeltlichkeit liegt jedenfalls vor, wenn keine Gegenleistung erbracht bzw. kein Entgelt gezahlt wird. Erfolgt eine Zuwendung mit Gegenleistung oder Übertragung von Schulden und Lasten (gemischte Schenkung), liegt Unentgeltlichkeit nur dann vor, wenn die Gegenleistung, Schuld oder Last geringer ist als 50 Prozent des gemeinen Wertes des übertragenen Vermögens.