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Dokument-ID: 405713
Stiftungsrichtlinien 2009
11.3 Persönliche Steuerpflicht
314
Steuerschuldner ist die empfangende privatrechtliche Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse, sofern sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ist das nicht der Fall, ist Steuerschuldner der im Inland ansässige Zuwendende. Haben beide weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, noch Sitz, noch Geschäftsleitung im Inland, ist keine Steuerpflicht gegeben.
315
Beide haften jeweils für die Steuer des anderen.