80.1.1 Pflichtwidriges Handeln des Stiftungsvorstands als Untreue iSd § 153 StGB?
OGH: Untreue iSd § 153 StGB setzt nach der Rsp unter anderem einen Missbrauch, dh einen vorsätzlichen Fehlgebrauch der dem Machthaber zukommenden Befugnis, über das Vermögen des Machtgebers zu verfügen, voraus. Ein solcher Fehlgebrauch liegt vor, wenn der Machthaber zwar im Außenverhältnis wirksame Vertretungshandlungen setzt, dabei aber gegen seine sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Pflichten verstößt. Der Tatbestand ist also dann nicht verwirklicht, wenn der Machtgeber sein (mängelfreies, nach stRsp spätestens im Tatzeitpunkt gegebenes) Einverständnis zu einer Vertretungshandlung gibt.