58.1.1 Zur Handelndenhaftung der Vorstände einer Privatstiftung
OGH: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde eine Privatstiftung durch das Kodizill einer Frau gegründet, die die Beklagten sowie einen Rechtsanwalt als Stiftungsvorstände einsetzte. Nach ihrem Tod gaben sowohl die klagende Tochter als auch die Mitglieder des Stiftungsvorstandes im Namen der Stiftung Erbantrittserklärungen jeweils bezogen auf den gesamten Nachlass ab, was zu einem Erbrechtsstreit geführt hat. Die Privatstiftung in Gründung wurde während des Verfahrens aufgrund einer durch die restlichen Stiftungsvorstände erteilten Vollmacht durch den Rechtsanwalt vertreten, der die Handlungen immer im Namen der Stiftung setzte.