47.1.1 Folgen des Vermögenzuwachses einer vom Unterhaltsschuldner errichteten Privatstiftung für den Unterhalt
OGH: Indem der Unterhaltsverpflichtete in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht eine Privatstiftung zum Zweck des Erwerbs von Unternehmensbeteiligungen errichtet, deren einziger Begünstigter er ist, nimmt er schuldhaft die Gelegenheit nicht wahr, dass ihm die aus den Unternehmensbeteiligungen erzielten Veräußerungsgewinne zufließen. Daher ist der Unterhaltspflichtige nach dem Anspannungsgrundsatz so zu behandeln, als hätte er selbst die Beteiligungen erworben und die Veräußerungsgewinne lukriert.