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Dokument-ID: 385420
Stiftungsrichtlinien 2009
3.2.2.1 Betriebliche Einkunftsarten der Privatstiftung
Bei der Privatstiftung können anfallen:
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- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, in welcher Form auch immer betrieben (Einzelunternehmen, Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in Form eines Kommanditanteiles, Verpachtung des Betriebes, solange er nicht aufgegeben ist), siehe EStR 2000 Rz 5001 ff.
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- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, in welcher Form auch immer betrieben (Einzelunternehmen, Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in Form eines Kommanditanteiles, Verpachtung, solange der Betrieb nicht aufgegeben ist).
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- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in welcher Form auch immer betrieben (Einzelunternehmen unabhängig davon, ob es sich stiftungsgesetzlich um eine erlaubte oder unerlaubte Tätigkeit handelt, Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in Form eines Kommanditanteiles, die Verpachtung des Betriebes des Einzelunternehmers „Privatstiftung“ ist auf Grund des Verbotes gewerbsmäßiger Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 PSG als Betriebsaufgabe zu werten, soweit es sich nicht um eine erlaubte Nebentätigkeit handelt).
Betriebliche Einkünfte der Privatstiftung unterliegen dem Grunde nach stets der Körperschafteuerpflicht.