Stiftungsrichtlinien 2009
3.2.4.4.1 Allgemeines
58
Der Privatstiftung ist Vermögen zu widmen, durch dessen Nutzen, Verwalten und Verwerten sie einem vom Stifter bestimmten Zweck zu dienen hat. Die Übertragung von Vermögen durch den/die Stifter erfolgt entweder bei Stiftungserrichtung selbst oder später in Form einer Nachstiftung. Bei Stiftungserrichtung liegt ein einseitiger, nicht der Annahme bedürftiger Rechtsakt vor, eine Nachstiftung stellt eine Schenkung im zivilrechtlichen Sinn dar und muss durch den Stiftungsvorstand angenommen werden. In allen Fällen liegt jedenfalls kein Leistungsaustausch vor, § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 ist nicht anzuwenden. Da die Privatstiftung weder Gesellschafter noch Mitglieder hat, die an ihr Anteile halten, liegt auch keine Einlage im gesellschaftsrechtlichen Sinn vor, daher kann auch § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen. Es liegt allerdings ein Vermögensübergang zwischen zwei selbständigen Rechtssubjekten (Stifter und Privatstiftung) vor, der nicht durch eine steuerlich relevante Tätigkeit der Stiftung veranlasst ist, sondern durch den Willen des Stifters, damit die eigen- oder gemeinnützige Privatstiftung den von ihm festgesetzten Zweck verwirklichen kann. Da diese Zuwendungen nicht auf der Ebene der steuerlich relevanten Einkommenserzielung liegen, stellen sie auch kein steuerpflichtiges Einkommen dar bzw. fallen nicht unter eine Einkunftsart des § 2 Abs. 3 EStG 1988. Da es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt, ist für die Fristenberechnung betreffend das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes der Privatstiftung auf den der Zuwendung vorangegangenen letzten entgeltlichen Erwerb abzustellen. Entnahmen aus dem Betriebsvermögen des Stifters gelten nicht als Anschaffung (siehe EStR 2000 Rz 6624). Die Regelungen für die gemischte Schenkung sind zu beachten.
59
Ist eine eigennützige Privatstiftung Stifterin einer anderen Privatstiftung, gilt Rz 58 lediglich für Zuwendungen, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 8 lit. f und g EStG 1988 als Substanzauszahlungen zu werten sind. Alle anderen Zuwendungen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 dar.
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Zugewendet werden können neben liquiden Mitteln körperliche und unkörperliche Wirtschaftsgüter sowie wirtschaftliche Einheiten. Die Widmung des Anspruchs auf zukünftige Einkünfte aus einer höchstpersönlich ausgeübten Tätigkeit des Stifters (zB Pensionsanwartschaften) in Form einer Vorausverfügung stellt keine Zuwendung dar und führt bei der Privatstiftung nicht zu originären Einkünften aus der jeweiligen Einkunftsart. Die zukünftig fließenden Einkünfte sind weiterhin dem Stifter zuzurechnen, die der Stiftung zukommenden Beträge sind als eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung des Stifters anzusehen.