© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 396894

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

3.3.1.2 Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen gemäß § 31 EStG 1988

102
Der Zwischenbesteuerung unterliegen Überschüsse aus der Veräußerung von nicht zu den betrieblichen Einkünften bzw. zu den Einkünften aus Spekulationsgeschäften zählenden Beteiligungen, wenn die Privatstiftung mit mindestens 1 Prozent beteiligt ist oder sie selbst bzw. bei unentgeltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Veräußerungszeitpunkt zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Als Veräußerung gelten auch alle Maßnahmen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich führen (zB Zuwendung einer Beteiligung an einen ausländischen Begünstigten), und Liquidationsgewinne, letztere unabhängig vom Beteiligungsausmaß.

Beteiligungsveräußerungsvorgänge, bei denen das Verfügungsgeschäft (der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an der Beteiligung) vor dem 1. Jänner 2001 geschlossen wurde, der Kaufpreis jedoch nach dem 31. Dezember 2000 geflossen ist oder fließt, sind auf Grund von § 13 Abs. 2 Z 4 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996 steuerfrei. Die rückwirkende Einbringung einer Beteiligung gemäß Art. III UmgrStG auf den Stichtag 31.

Dezember 2000 unter Anwendung des § 17 Abs. 2 UmgrStG fällt ebenfalls noch in die Geltung des § 13 Abs. 2 Z 4 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996.

103
Die Privatstiftung kann allerdings nach § 124b Z 57 EStG 1988 für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsüberschusses die am 1. Jänner 2001 in ihrem Besitz befindlichen Beteiligungen auf den gemeinen Wert zu diesem Stichtag aufwerten, wenn sie selbst oder bei unentgeltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger die Beteiligung vor dem 1. Jänner 1998 erworben hat und zwischen dem 31. Dezember 1997 und dem 31. Dezember 2000 zu nicht mehr als 10 Prozent beteiligt war. Ausgeschlossen von der Aufwertungsmöglichkeit sind Beteiligungen, die umgründungsbedingt für zehn Jahre nach Ablauf des Umgründungsstichtages als Beteiligungen im Sinne des § 31 EStG 1988 gelten.

104
Die Ermittlung der Einkünfte richtet sich nach den für § 31 EStG 1988 geltenden Vorschriften; siehe EStR 2000 Rz 6666 ff. Sollte ein Teil der veräußerten Anteile unter den Spekulationstatbestand des § 30 EStG 1988 fallen, hat eine entsprechende Aufteilung des Überschusses auf den in der allgemeinen Veranlagung zu erfassenden Überschussteil und den in der Zwischenbesteuerung zu erfassenden Überschussteil zu erfolgen.

Beispiel:
Eine thesaurierende Privatstiftung veräußert einen GmbH-Anteil von 40 Prozent, den sie zur Hälfte vor fünf Jahren und zur Hälfte vor einem halben Jahr angeschafft hat. Die Gesamtanschaffungskosten betrugen 50.000 €, der Erlös beträgt 80.000 €. Auf Grund der Fremdfinanzierung sind insgesamt Aufwandszinsen in Höhe von 10.000 € angefallen, die mangels Ausschüttungserträgen zur Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Gesamtüberschuss von 20.000 € ist mit 10.000 € bei der allgemeinen Veranlagung unter den sonstigen Einkünften zu erklären, während die zweiten 10.000 € in der Zwischenbesteuerung zu erklären sind, sofern keine Ersatzanschaffung im gleichen Jahr vorliegt oder nicht von der Übertragungsmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 4 KStG 1988 Gebrauch gemacht wird.

105
Wird eine Beteiligung im Sinne des § 31 EStG 1988 der Privatstiftung zugewendet und veräußert die Privatstiftung die Beteiligung innerhalb von drei Jahren, ermäßigt sich die Zwischensteuer auf Antrag (§ 31 Abs. 4 EStG 1988).

Beispiel:
Der Stifter A wendet der Privatstiftung seinen 100 Prozent-Anteil an der B-GmbH im Jahr 00 zu, ursprüngliche Anschaffungskosten 100, gemeiner Wert im Zuwendungszeitpunkt 500; Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer ist der gemeine Wert von 500 im Zuwendungszeitpunkt. Im Jahr 02 veräußert die Privatstiftung den 100 Prozent-Anteil um 1000. Der 12,5 Prozent-Steuer unterliegen 900. Auf Antrag können 10 auf die Zwischensteuer angerechnet werden (Anrechnung 2,5 Prozent von 400, das ist die Differenz zwischen Anschaffungskosten 100 und gemeinem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung 500; die Anschaffungskosten unterliegen nicht der Doppelbelastung), sofern die stillen Reserven aus der Veräußerung der Zwischensteuer unterworfen und nicht übertragen werden.