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Neu Dokument-ID: 392189

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

3.3.1.1 Kapitalerträge, sofern sie nicht zu den betrieblichen Einkünften zählen

Betroffen sind Kapitalerträge, gleichgültig ob im Inland oder Ausland bezogen, ob durch eine inländische oder ausländische kuponauszahlende Stelle ausgezahlt, sofern das Besteuerungsrecht durch DBA der Republik Österreich nicht entzogen ist.

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  • aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten. Der Verweis auf § 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 stellt auf diese Bankgeschäfte ab. Es sind damit auch ausländische Kreditinstitute bzw. inländische Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstitutes und ausländische Zweigstellen inländischer Kreditinstitute umfasst;

92

  • aus in- und ausländischen Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, sowie Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, sofern sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher und als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden („public placement“, siehe EStR 2000 Rz 7803 ff), unabhängig davon, ob ein in- oder ausländischer Emittent vorliegt; Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte, die gemäß § 2 Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues mit einer bis zu 4 Prozent-Verzinsung des Nominalbetrages von der Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) zur Gänze befreit sind, unterliegen bei der Privatstiftung in voller Höhe der Zwischenbesteuerung;

93

  • aus Anteilscheinen an inländischen Investmentfonds (Wertpapiere im Sinne des § 93Abs. 3 Z 4 EStG 1988) nach Maßgabe folgender Aufstellung:
VermögenErtragBesteuerung
inländische AktienDividendenfrei
ausländische Aktien*)Dividendenfrei/25 %*)

 

20 % Substanzgewinne

12,5 %

 

80 % Substanzgewinnefrei
BankguthabenZinsen

12,5 %

ForderungswertpapiereZinsen12,5 %

 

Substanzgewinnefrei
*) nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 KStG 1988 iVm § 10 KStG 1988 siehe Rz 42 ff.

94

  • aus Anteilscheinen an ausländischen Investmentfonds (Wertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988) nach Maßgabe folgender Aufstellung:
    • Meldefonds gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 sowie weiße Fonds (inkl. solcher ausländischer Fonds, bei denen der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge und Substanzgewinne durch die Privatstiftung selbst erfolgt; ist für ausländische Fonds möglich, deren Geschäftsjahr nach dem 4. August 2004 endet.)
VermögenErtragBesteuerung
inländische AktienDividendenfrei
ausländische Aktien*)DividendenFrei/25 %*)

 

20 % Substanzgewinne12,5 %

 

80 % Substanzgewinnefrei
BankguthabenZinsen

12,5 %

Forderungswertpapiere Zinsen

12,5 %

 

Substanzgewinnefrei
*) nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 KStG 1988 iVm § 10 KStG 1988, siehe Rz 42 ff

Schwarze Fonds haben keinen steuerlichen Vertreter, der die ausschüttungsgleichenErträge und Substanzgewinne nachweist und es erfolgt auch kein Selbstnachweis. Die Besteuerungsgrundlage ist pauschal auf Grund von § 42 Abs. 2 InvFG 1993 zu ermitteln

VermögenErtragBesteuerung

 

§ 42 Abs. 2 InvFG 199312,5 Prozent

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  • (tatsächlich ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge) aus Anteilscheinen an in- und ausländischen Immobilien-Investmentfonds, sofern sie dem „public placement“ (siehe EStR 2000 Rz 7803) unterliegen. Sofern der nicht unter das „public placement“ fallende Immobilien-Investmentfonds Kapitalerträge aus Sparguthaben und Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 lukriert, unterliegen diese beim Anteilinhaber „Privatstiftung“ der Zwischensteuer von 12,5 Prozent. Das Erfordernis des „public placements“ bedeutet, dass Kapitalerträge aus von Privatstiftungen errichteten Spezialfonds im Sinne des § 1 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz grundsätzlich unter die 25-prozentige Körperschaftsteuer fallen;

96

  • aus Anteilscheinen an Fonds, die Anteilscheine an anderen Fonds halten, wobei mehrfach durchgeleitete inländische Beteiligungserträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 KStG 1988 und ausländische Beteiligungserträge im Sinne des § 13 Abs. 2 KStG 1988 steuerfrei bleiben, und Kapitalerträge aus nicht dem „public placement“ unterliegenden Anteilscheinen an Immobilien-Investmentfonds, sofern sie nicht aus Sparguthaben und Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 stammen, in die Tarifbesteuerung fallen;

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  • aus allen jenen Kapitalerträgen, bei denen die natürliche Person zur Endbesteuerung optieren kann, wie zB Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die vor dem 01.01.1984 in Schilling oder Euro bzw. vor dem 01.01.1989 in anderer Währung als Schilling oder Euro begeben wurden.

98
Der Zwischenbesteuerung unterliegen auch die Ersatztatbestände des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 EStG 1988.

99
Der Zwischenbesteuerung unterliegen (im Sinne des Zwecks dieser Einrichtung als Vorwegerfassung künftiger Zuwendungen) die Kapitalerträge in voller Höhe, dh. ohne Werbungskostenabzug (zB hinsichtlich von Zinsen für fremdfinanzierte Wertpapiere). Gemäß § 94 Z 11 EStG 1988 sind diese Erträge bei der eigen- und gemischtnützigen Privatstiftung von der Kapitalertragsteuer befreit.

100
Erwirbt die Privatstiftung entgeltlich unterjährig Forderungswertpapiere, gilt jener Kapitalertrag analog zu § 95 Abs. 6 EStG 1988 als rückgängig gemacht und ist von der Bemessungsgrundlage für die Zwischenbesteuerung abzuziehen, den der Veräußerer als anteiligen Kapitalertrag (zB Stückzinsen) im Kaufpreis verrechnet hat (siehe EStR 2000 Rz 7758 ff). Bei unentgeltlichem Erwerb können die bis zur Übertragung angesammelten Stückzinsen dann als rückgängig gemachter Kapitalertrag von der Bemessungsgrundlage für die Zwischenbesteuerung abgezogen werden, wenn der Rechtsvorgänger diesen rückgängig gemachten Kapitalertrag nachweislich als eigene Einkünfte versteuert.

101
Sollte bei ausländischen Kapitalerträgen im Ausland Quellensteuer einbehalten worden sein, ist diese im abkommenskonform erhobenen Ausmaß und im Rahmen des der Privatstiftung zur Verfügung stehenden Anrechnungshöchstbetrages auf die Zwischensteuer anzurechnen.

Beispiel:
Die Privatstiftung bezieht zwischensteuerpflichtige Kapitalerträge in Höhe von 1.100.000,–, davon 100.000,– aus einer italienischen Anleihe, für die abkommenskonform 10 Prozent in Italien einbehalten wurde. Die Zwischensteuer in Österreich beträgt 137.500,–, davon entfallen 12.500,– auf die italienische Anleihe. Die in Italien einbehaltenen 10.000,– finden Deckung in den in Österreich auf die italienische Anleihe entfallenden 12,5 Prozent, daher kann die gesamte in Italien einbehaltene Steuer angerechnet werden. Wären in Italien abkommenskonform 20 Prozent einzubehalten gewesen, hätte nur ein Betrag von 12.500,– (Anrechnungshöchstbetrag) angerechnet werden können.

Darüber hinaus besteht bei Doppelbesteuerung die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 48 BAO zu erwirken.