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Dokument-ID: 603353
22.1.1 Rechtsmittellegitimation eines gerichtlich abberufenen Stiftungsvorstandsmitglieds?
OGH: Die Pflicht zur Bestellung des Aufsichtsrats trifft gemäß § 30b GmbHG grundsätzlich die Gesellschafter und nur für den Fall, dass diese untätig bleiben, das Gericht. Dies gilt auch, wenn es sich – wie in casu – beim (Allein-) Gesellschafter um eine Privatstiftung handelt. In der Nichtbestellung des Aufsichtsrats liegt daher in casu für die betreffende Gesellschaft ein (weiterer) Pflichtverstoß des Stiftungsvorstands vor.