88.1.1 Gestaltungsrechte des Stifters können zeitlich gestaffelt ausgeübt werden, Errichtung nur einer Zusatzurkunde möglich
OGH: Bei zeitlicher Staffelung der Gestaltungsrechte für den aktuell allein änderungsberechtigten Stifter bestehen zwar gewisse Grenzen bei der Ausübung seines Änderungsrechts, bei der zeitlichen Staffelung von Gestaltungsrechten haben die Mitstifter akzeptiert, dass der zeitlich vorgelagerte Mitstifter zunächst allein Änderungen vornehmen kann; insoweit stellt eine solche Regelung den bewussten Ausdruck einer Willenseinigung und einer Hierarchie dar (vgl Rizzi, ecolex 2017/452 [Entscheidungsanmerkung]). Die Grenze ist dabei zwar dort zu ziehen, wo Rechtsmissbrauch in Gestalt eines krassen Missverhältnisses der Interessen vorliegt (dazu 6 Ob 122/16h, Kalss, GesRz 2017, 181), ob aber ein solcher Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900), deren Würdigung im Licht der Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann eine erhebliche Rechtsfrage gem § 502 Abs 1 ZPO bzw § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft, wenn der angefochtenen Entscheidung insofern eine zu korrigierende krasse Fehlbeurteilung anhaften sollte (RS0110900).