95.1.1 Auslegung der Stiftungs-(zusatz-)Urkunde, Beginn der Begünstigtenstellung
OGH: Für die Auslegung von Stiftungserklärungen gelten jene Kriterien, die für Satzungen juristischer Personen entwickelt wurden (vgl RS0108891). Korporative Regelungen sind solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nicht wie Verträge, sondern normativ – unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (RS0108891).