11.1.1 Keine Antragslegitimation gem § 35 Abs 4 PSG für nur potenziell Begünstigte
OGH: Nach § 5 PSG ist Begünstigter, wer zum einen in der Stiftungserklärung als solcher bezeichnet wurde, oder zum anderen wer entweder von der vom Stifter dazu berufenen Stelle oder vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt wurde. Wesentlich für die aktuelle Begünstigtenstellung ist dass der Begünstigte in der Stiftungserklärung konkret (oder zumindest bestimmbar) bezeichnet ist. Die Begünstigtenstellung entsteht in diesem Fall bereits mit der Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch.