1.1.1 Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes
Mitglieder von Stiftungsorganen, im vorliegenden Fall des Stiftungsvorstandes, sind gem § 27 Abs 2 iVm § 40 PSG bei Vorliegen wichtiger Gründe von Amts wegen oder auf Antrag vom zuständigen Gerichtshof erster Instanz abzuberufen. Als wichtige Gründe sieht das Gesetz unter anderem die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben vor. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist unter dem Gesichtspunkt der ausreichend gesicherten zukünftigen Gewährleistung der Verfolgung des Stiftungszwecks zu sehen.