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Dokument-ID: 1183295
133.1.1 Auflösung wegen Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks
OGH: Ein Antrag auf Auflösung der Privatstiftung nach § 35 Abs 2 PSG fällt in die Zuständigkeit des Außerstreitrichters. Es bedarf daher keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht (§ 62 Abs 4 AußStrG); es kommt vielmehr nur darauf an, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt (6 Ob 235/08i).