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Dokument-ID: 402359
Stiftungsrichtlinien 2009
6.3 Der Letztbegünstigte
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Letztbegünstigter ist derjenige, dem ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll (§ 6 PSG). Für die ertragsteuerliche Behandlung der Vermögensherausgabe anlässlich der Auflösung einer Privatstiftung ist es unmaßgeblich, ob diese von ausgewiesenen Letztbegünstigten oder von Dritten empfangen werden.