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Neu Dokument-ID: 402359

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

6.3 Der Letztbegünstigte

190
Letztbegünstigter ist derjenige, dem ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll (§ 6 PSG). Für die ertragsteuerliche Behandlung der Vermögensherausgabe anlässlich der Auflösung einer Privatstiftung ist es unmaßgeblich, ob diese von ausgewiesenen Letztbegünstigten oder von Dritten empfangen werden.