Stiftungsrichtlinien 2009
7.1.1 Allgemeines
191
Der Stiftungsakt besteht in der Errichtung einer Stiftungserklärung sowie der Übertragung von Vermögen auf die Privatstiftung. Diese Zuwendungen des Stifters in Form der Vermögensübertragung anlässlich der Gründung der Privatstiftung, aber auch nach deren Entstehen (Nachstiftung), stellen idR unentgeltliche Vermögensübertragungen dar und sind nicht als Veräußerungsvorgänge zu behandeln. Eine unentgeltliche Vermögensübertragung liegt auch vor, wenn Zuwendungen an die Stiftung in Form einer gemischten Schenkung erfolgen, dh. wenn der Verkehrswert einer Gegenleistung höchstens 50 Prozent des Verkehrswertes der Zuwendung beträgt (siehe EStR 2000 Rz 6621).
192
Zuwendungen können aus dem Privatvermögen oder aus dem Betriebsvermögen des Stifters erfolgen, letztere als unentgeltliche Vermögensübertragung betrieblich oder nicht betrieblich veranlasst sein. Keine Zuwendungen liegen vor, wenn der Stifter Vermögen auf einer steuerlich anzuerkennenden anderen rechtsgeschäftlichen Grundlage (zB Kauf, Tausch, Miete, Darlehen usw., siehe Rz 228 ff) überträgt.
193
Der Stifter kann der Privatstiftung als eigentümerlose Körperschaft gegenüber keine Eigentümer-, Mitglieder- oder Gesellschafterstellung besitzen.