32.1.1 Zur Frage des Insolvenzentgelts und der Privatstiftung
OGH: Laut § 1 Abs 1 IESG haben Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer und Heimarbeiter, deren Hinterbliebene sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen, insofern sie in einem Arbeitsverhältnis stehen oder gestanden sind, Anspruch auf Insolvenzentgelt. Bei der Abgrenzung zwischen einem freien Dienstnehmer und einem Unternehmer, der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzt, um als Angestellter gelten zu können, darf es nur auf die wirtschaftliche Bestimmungsbefugnis ankommen.