4.1.1 Allgemeines
Einkunftsarten
Als Körperschaftsteuersubjekt hat die eigen- oder gemischtnützige Privatstiftung nach § 7 Abs 1 KStG das Einkommen zu versteuern, das ihr zuzurechnen ist und das sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Da § 7 Abs 1 PSG die Eintragung im Firmenbuch vorsieht und § 18 PSG bestimmt, dass taxativ aufgezählte Rechnungslegungsvorschriften des UGB sinngemäß anzuwenden sind, wäre grundsätzlich § 7 Abs 3 KStG (alle Einkünfte sind den Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen) anzuwenden. § 13 Abs 1 KStG sieht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass § 7 Abs 3 KStG nicht anzuwenden ist. Aufgrund der Offenlegungspflicht der Privatstiftung gem § 13 Abs 1 Z 1 KStG sind nicht sämtliche Einkünfte der Privatstiftung unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu subsumieren. Damit kann die Privatstiftung grundsätzlich alle Arten von Einkünften haben.