145.2.1 E 2888/2024-17; VfGH; 11. März 2025
Beschluss
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin Dr. Verena MADNER,
in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ, Dr. Sieglinde GAHLEITNER, Dr. Andreas HAUER, Dr. Christoph HERBST, Dr. Michael HOLOUBEK, Dr. Georg LIENBACHER, Dr. Michael MAYRHOFER, Dr. Michael RAMI, Dr. Johannes SCHNIZER und Dr. Ingrid SIESS-SCHERz als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin Katharina RIEDLER, LL.M. als Schriftführerin,
in der Beschwerdesache des ***, vertreten durch die Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG, Biberstraße 22, 1010 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundes- verwaltungsgerichtes vom 10. Juni 2024, Z W148 2291941-1/4E, in seiner heuti- gen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
I. Gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG wird die Verfassungsmäßigkeit des § 10 und des § 10a des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Perso- nen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), BGBl I Nr 136/2017, idF BGBl I Nr 97/2023 von Amts wegen geprüft.
II. Das Beschwerdeverfahren wird nach Fällung der Entscheidung im Gesetzes- prüfungsverfahren fortgesetzt werden.
Begründung
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Journalist. Er beantragte am 9. Oktober 2023 beim Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde (§ 14 Abs 1 Wirtschaftliche Ei- gentümer Registergesetz - WiEReG) die Übermittlung eines Auszuges aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (in der Folge Register) gem § 9 Abs 4 WiEReG die Übermittlung eines erweiterten Auszuges aus dem Register gemäß § 9 Abs 5 WiEReG sowie Einsicht in ein hochgeladenes Compliance-Package gemäß § 9 Abs 5a WiEReG zu einer näher genannten Gesellschaft. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, bei dieser Gesellschaft bestünde der näher dargelegte Verdacht, dass Sanktionen der Europäischen Union gegen die Russische Föderation umgangen worden seien. Der Beschwerdeführer weise in seiner Arbeit Bezug zu den Themen Geldwäsche und Umgehung von Sanktionen auf, weshalb ihm ein Einsichtsrecht gemäß § 10 WiEReG zustehe. Die Offenlegung der begehrten Information stehe im öffentlichen Interesse, weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und in Bezug auf eine Angelegenheit sorge, die von gesellschaftlichem Interesse sei.
2. Der Bundesminister für Finanzen wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 8. April 2024 zurück. Der Beschwerdeführer sei kein Verpflichteter iSd § 9 Abs 1 WiEReG, weshalb er nicht legitimiert sei, Auszüge gem § 9 Abs 4 und 5 leg cit abzurufen sowie Einsicht in das Compliance-Package gemäß § 9 Abs 5a leg.cit. zu nehmen. Eine Einsicht aufgrund eines berechtigten Interesses sei nur in § 10, nicht aber in § 9 WiEReG vorgesehen.
3. In der gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sein berechtigtes journalistisches Interesse aus den Da- ten, die durch die Einsicht nach § 10 WiEReG zur Verfügung stünden, nicht befriedigt werden könne. Es sei erforderlich, in jene Informationen Einsicht zu nehmen, die Verpflichteten nach § 9 Abs 4, 5 und 5a WiEReG, nicht aber auch den in § 10 WiEReG genannten Berechtigten zur Verfügung stünden.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer sei keine berechtigte Person iSd § 9 WiEReG, weshalb ihm kein über § 10 Abs 1 leg cit hinausgehendes Einsichtsrecht zukomme. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung des § 10 Abs 1 WiEReG die Aufgabe von Journalisten als „public watchdogs“anerkannt und ihnen bestimmte Einsichtsrechte zugestanden, die in § 10 Abs 1 Z 1 leg cit genannt seien.
5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§ 10 WiEReG) behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Der Beschwerdeführer legt seine Bedenken wie folgt dar:
„4. Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
[…]
4.2. Unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Art 10 EMRK und Art 11 GRC:
4.2.1. Medien nehmen in einer demokratischen Gesellschaft als 'public watchdog' eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahr (vgl zuletzt VfGH G 287-288/2022).
4.2.2. Der Umfang der Meinungsäußerungsfreiheit wurde durch den VfGH in re- zenter Rsp (vgl E 4037/2020) insbesondere in Bezug auf journalisitische Tätigkeiten zusammengefasst:
Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht auf Freiheit der Meinung und auf Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskund- gaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst (VfSlg 17.568/2005, 20.014/2015 und 20.340/2019).
ln seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (GK), Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl. 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art 10 Abs 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet (vgl zuletzt auch EGMR 8.10.2019, Fall Szurovecz, Appl. 15.428/16, Newsletter Menschenrechte 2019,
423). Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Andererseits besteht ein solches Recht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt–, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als 'public watchdog' im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl EGMR, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff.).
Daraus ergibt sich, dass Art 10 Abs 1 EMRK zwar keine generelle Verpflichtung des Staates begründet, Informationen bereitzustellen oder Zugang zu Informationen zu gewähren. Ein Recht auf Zugang zu (bereits verfügbaren) Informationen kann jedoch (insofern abweichend von VfSlg 19.571/2011) nach Maßgabe der zuvor dargelegten Kriterien im Einzelfall bestehen.
4.2.3. Auch der OGH hat sich in seiner Entscheidung 5 Ob 178/22w erst kürzlich mit dem Umfang der Meinungsäußerungsfreiheit auseinandergesetzt, wobei betreffend die Ausführungen zur Rechtsprechung des EGMR und des VfGH auf die
obigen Ausführungen verwiesen werden darf. Demnach rechtfertigt das berechtigte Interesse etwa auch eine Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuches, sofern ein berechtigtes Interesse vorliege.
4.2.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die in Rede stehende Bestimmung des § 10 Abs 1 WiEReG als zu ungenau und in weiterer Folge in Hinblick auf Art 10 EMRK (und den im Wesentlichen gleichen) Art 11 GRC verfassungswidrig:
Art 10 Abs 1 WiEReG gewährt, soweit es die Einsichtsgegenstände des § 9 WiEReG betrifft, lediglich Einsicht gem § 9 Abs 4 Z 1 bis 3, Z 5 lit a bis c und Z 6 lit a bis c. Dabei wird eine weitestgehend undifferenzierte Vorentscheidung getroffen, ob die Person, die die Einsicht begehrt, ein 'berechtigtes Interesse' hat. Wird das berechtigte Interesse bejaht, so wird Einsicht in die oben genannten Punkte gewährt (nicht mehr und nicht weniger). Wird das berechtigte Interesse verneint, so wird die Einsicht pauschal verweigert. Dies erweist sich allerdings besonders in Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit völlig überschießend und führt im Ergebnis dazu, dass es einer Person (insb einem Journalisten), der aufgrund seiner Funktion als 'public watchdog' zur Überwachung der Sanktionen der Europäischen Union (vorliegend gegen Russland) selbst bei überragendem rechtlichem Interesse an anderen Informationen als den oben genannten (vorliegend Informationen nach § 9 Abs 4 Z 4, Z 5 lit d – g, Z 6 lit d – h, Z 7 – 7c, Abs 5 und Abs 5a WiEReG) keine Einsicht gewährt wird.
4.2.5. Konkret wird dadurch auch die journalistische Vorbereitungsarbeit deutlich erschwert bzw teilweise sogar verunmöglicht: Die zusätzlichen Informationen, die eine erweiterte Einsicht böte, dies sind unter anderem (zusätzlich) historische Daten, die Möglichkeit der Suche nach natürlichen Personen, die Information, wann die letzte Meldung des Rechtsträgers an das Register erfolgt ist, die Darstellung über alle Beteiligungsebenen des Rechtsträgers sowie weitere Informationen, sind außerordentlich relevant um die Funktionsfähigkeit des Registers und die ordnungsgemäße behördliche Arbeit sicherzustellen. Bereits im Antrag stellte der Beschwerdeführer dar, dass die eingeschränkte Einsicht nach § 10 Abs 1 WiEReG ihn daran auch tatsächlich hindere, seine Aufgaben und Rechte als 'public watchdog' zu verrichten. So ist es ihm trotz eindeutigen und konkreten Hinweisen, dass die Einträge im Zeitpunkt der Antragstellung unrichtig bzw unvollständig waren, nicht möglich, durch die Einsicht in historische und erweiterte Daten seine Hinweise zu Substantiieren und die Ursache der Unrichtigkeit zu ergründen. Ebenso war es ihm in weiterer Folge unmöglich, die Russland-Verbindungen der angefragten Unter- nehmen zu erforschen und dadurch seiner Funktion als 'public watchdog' nachzukommen.
4.2.6. Der Eingriff ist auch nicht gerechtfertigt.
Insbesondere in Hinblick auf den inkriminierten § 10 WiEReG ist die Rechtspre- chung des EuGH (C-37/20 und C-601/20) und in weiterer Folge des VfGH (G 265/2023), die den alten § 10 WiEReG für rechtswidrig erklärte, bei der Beur- teilung einer möglichen Rechtfertigung zu beachten. Die Einsicht in das Register wirtschaftlicher Eigentümer muss anhand der widerstreitenden Interessen des Datenschutzes und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens beurteilt werden. Der EuGH führte in diesem Zusammenhang aus: 'Um im Übrigen den An- forderungen an die Verhältnismäßigkeit zu genügen, muss die betreffende Regelung, die den Eingriff enthält, auch klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen sowie Mindestanforderungen aufstellen, so dass die betroffenen Personen über ausreichende Garantien verfü- gen, die einen wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen. Sie muss insbesondere angeben, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, damit gewährleistet ist, dass der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Werden die personenbezogenen Daten der Öffentlichkeit und somit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht und lassen sich diesen Daten sensible Informationen über die betroffenen Personen entnehmen, erhält die Notwendig- keit, über solche Garantien zu verfügen, umso mehr Gewicht (vgl EuGH 22.11.2022, C 37/20, ECLI:EU:C:2022:912, Rz 65)'. Inhaltlich verweist der VfGH auf die Ausführungen des EuGH.
Im Falle des (neuen) § 10 WiEReG ist eine derartige Einschränkung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers und von Journalisten im Allgemeinen nicht durch die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des § 1 DSG und Art 8 EMRK gerechtfertigt. Insbesondere die Schranke des berechtigten Interesses verhindert zunächst (wenn sie ausreichend differenziert angewendet werden würde), dass die Rechte der betroffenen Personen in unzulässiger Weise eingeschränkt werden.
Die Regelung des § 10 Abs 1 und 2 WiEReG ist aber ohnehin aufgrund seiner Generalität nicht geeignet, eine ausreichende und verfassungskonforme lnteressensabwägung vorzunehmen: Die auch als vierte Gewalt bezeichnete Gruppe der journalistischen Berufe und der NGOs tragen einen wertvollen und wichtigen Beitrag dazu bei, um gesellschaftliche Interessen gegenüber staatlichem Handeln ange- messen zu [r]epräsentieren und staatliches Handeln zu kontrollieren. Im Falle des Registers wirtschaftlicher Eigentümer konzentriert sich eine solche Kontrolle insbesondere darauf, ob die Ziele, die das Register verfolgt, angemessen erfüllt werden. Dieses Ziel ist insbesondere die Verhinderung von Geldwäsche, insbesondere seit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine aber auch (verstärkt) die Durch- satzung von Sanktionen.
Liegt lediglich ein durchschnittliches berechtigtes Interesse (wie dies im Falle der Prävention von Geldwäsche regelmäßig der Fall ist) vor, kann eine Einsicht, wie sie in § 10 Abs 1 WiEReG normiert ist, die berechtigten Interessen angemessen befriedigen. Allerdings – und das wiegt besonders schwer- wird durch diese undifferenzierte Regelung das berechtigte Interesse des 'public watchdog' dadurch verletzt, wenn auch bei deutlich über den [D]urchschnitt hinausgehendem
berechtigtem Interesse (hier etwa der konkrete Verdacht, dass Sanktionsbestim- mungen bewusst ignoriert und umgangen werden) keine weitergehende Einsicht in das Register wirtschaftlicher Eigentümer genommen werden kann.
4.2.7. Im Übrigen stand und stehen der Behörde die Informationen zur Verfügung, sodass dies in der lnteressensabwägung kein erschwerendes Element betreffend das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers ist.
4.2.8. Im Ergebnis erweist sich § 10 Abs 1 WiEReG - insbesondere in Z 1 der Satzteil ' ... Abs 4 Z 1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß§ 9 Abs 4 Z 5 lit a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs 4 Z 6 lit a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland … ' als undifferenziert, dadurch in überwiegendem Maße einschränkend und im Ergebnis verfassungswidrig.
4.3. Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG:
4.3.1. Durch die Regelung des § 10 Abs 1 bis 3 WiEReG werden aber auch ganz verschiedene Fälle ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung gleich behandelt:
4.3.2. ln seiner Entscheidung G 163/2019 fasste der VfGH seine Rechtsprechung betreffend den Gleichheitsgrundsatz folgendermaßen zusammen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001) insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001, 20.072/2016). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
4.3.3. § 10 Abs 1 WiEReG gewährt – vorausgesetzt (irgendein) berechtigtes Inte- resse wird der Behörde nachgewiesen jeder Person dieselbe Einsicht nach § 10 Abs 1 Z 1 und 2. Diese Regelung ist allerdings nicht geeignet, die lnteressensabwägung, die im vorliegenden Fall erforderlich wäre, in angemessener Weise in die Beurteilung einfließen zu lassen, ob und in welchem Umfang der natürlichen Person oder Organisation Einsicht gewährt wird.
4.3.4. Tatsächlich wäre aber differenziert zu entscheiden, in welchem Umfang je- weils Einsicht in das Register wirtschaftlicher Eigentümer gewährleistet werden muss. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die berechtigten Interessen der in § 10 Abs 2 WiEReG genannten Personen auf völlig unterschiedlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen gründen. Beispielsweise werden die Rechte von Journalisten durch die Meinungsäußerungsfreiheit, die von Angehörigen der Wissenschaft aber durch die Wissenschaftsfreiheit begründet. Das Interesse an der Ein- sicht wird vor allem in der Einhaltung der Sanktionen und dem Überprüfen der ordentlichen Behördentätigkeit begründet.
4.3.5. Verpflichtete gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richt- linie (EU) 2018/843, die sonst keine Einsicht erlangen würden, haben hingegen überwiegend wirtschaftliche Interessen. An einer Kontrolle, ob die Behörde ihre aufgetragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Gesetz erledigt, liegt bei diesen Personen idR nicht vor. Vielmehr wird es bei diesen Personen um die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit und Stabilität der betroffenen Person sowie allenfalls Interessenskonflikte gehen. Die Gegenstände, in die die Personen berechtigterweise Einsicht nehmen können sollen, sind für Personen mit jeweils berechtigten Interessen […] angesichts der völlig diametral laufenden Interessen daher differenziert zu betrachten. Die Einsicht wäre daher in Übereinstimmung mit dem Gleichheitssatz angepasst an das konkrete berechtigte Interesse zu gewähren.
4.3.6. Im Ergebnis verletzt die Bestimmung das durch den Gleichheitssatz (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) verfassungsrechtlich vorgegebene Gebot der Differenzierung zwischen wesentlich unterschiedlichen Tatbeständen.
5. Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
5.1. Auch die Entscheidung selbst verletzt den Beschwerdeführer in seinen verfas- sungsrechtlich gewährleisteten Rechten. Insbesondere führt der Beschwerdeführer dazu aus wie folgt:
5.2. Das BVwG stellt in seiner rechtlichen Beurteilung dar, dass eine umfassende lnteressensabwägung nur dann vorzunehmen sei, wenn dies durch den Gesetzgeber aufgegriffen worden sei. Diese Beurteilung steht allerdings in eklatantem Widerspruch zu der schon oben dargestellten rechtlichen Lage betreffend die Anwendbarkeit von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Es mag (auch im Sinne des Legalitätsprinzips) richtig sein, dass sich die Behörden und die Gerichte an die Gesetze halten müssen. Dabei darf allerdings nicht außer Betracht gelassen werden, dass im Falle, dass das Gericht Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat, sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen darf, dass das einfachgesetzliche Gesetz bedenkenlos angewendet werden muss, sondern selbst einen Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG zu stellen gehabt hätte.
5.3. Ebenso sind die Ausführungen in Punkt 3.3.4. des angefochtenen Erkenntnisses zu beurteilen: Anstelle der Feststellung, der Beschwerdeführer sei schlicht kein Verpflichteter gem § 9 WiEReG, hätte das Gericht überprüfen müssen, unter welchen Umständen Einsicht in Einsichtsgegenstände des § 9 WiEReG gewährt werden müssten und in weiterer Folge, ob verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte auch entgegen der einfachgesetzlichen Beschränkung eine Einsicht begründen.
5.4. Durch die Verweigerung der Einsicht nach § 9 Abs 4, 5 und 5a WiEReG wurde der Antragsteller in seiner journalistischen Meinungsfreiheit beschränkt. Hätte das Gericht § 10 Abs 1 WiEReG um den den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten widerstreitenden Satzteil (siehe zuvor) gekürzt angewandt, hätte das Ge- richt der Einsicht stattgeben müssen.
5 5. Wie bereits unter Punkt 4.2.6. dargestellt, ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers auch nicht gerechtfertigt. Diesbezüglich erlaubt sich der Beschwerdeführer, auf die dortigen Ausführungen zu verweisen."
6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- bzw Gerichtsakten vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
7. Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, vertreten durch die Finanzprokuratur, eine Äußerung, in der er der Beschwerde mit näherer Begründung entgegentrat.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I 136/2017, idF BGBl I 179/2023 (§ 10 und § 10a WiEReG gelten idF BGBl I 97/2023) lauten auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaf- ten und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Z 19:
1. offene Gesellschaften;
2. Kommanditgesellschaften;
3. Aktiengesellschaften;
4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 4a. Flexible Kapitalgesellschaften;
5. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
7. kleine Versicherungsvereine;
8. Sparkassen;
9. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV);
10. Europäische Gesellschaften (SE);
11. Europäische Genossenschaften (SCE);
12. Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;
13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;
14. Vereine gemäß § 1 VerG;
15. Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;
16. aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
17. Trusts gemäß Abs 3, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;
18. trustähnliche Vereinbarungen; das sind andere Vereinbarungen, wie beispiels- weise fiducie, bestimmte Arten von Treuhand oder fideicomisio, sofern diese in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die mit einem Trustee vergleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung auf- nimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;
19. Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.
[…]
Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
§ 2. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 11,
13 und 14:
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Ge- schäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.
bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft. Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer. Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen. Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitglied- staat oder in einem Drittland.
Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit a ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:
aa) bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
bb) bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer.
cc) bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
2. bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs 2 Z 17:
a) der/die Settlor/Trustor(en);
b) der/die Trustee(s);
c) der/die Protektor(en), sofern vorhanden;
d) die Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte;
e) jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
3. bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs 2 Z 18, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z 2 genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei
a) Privatstiftungen (§ 1 Abs 2 Z 12):
aa) die Stifter;
bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonder- ten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) – erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte – oder bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;
cc) die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
b) bei Stiftungen und Fonds (§ 1 Abs 2 Z 15 und 16):
aa) die Gründer;
bb) die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;
cc) den Begünstigtenkreis;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.
Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer
§ 3. (1) Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflich- teten (§ 9 Abs 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweis- kräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
(2) Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs 1 erforderlich sind, bis mindestens
fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.
(3) Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
[…]
Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
§ 4. Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Meldung der Daten durch die Rechtsträger
§ 5. (1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Ei- gentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Name;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit b bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß
§ 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaft- liches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 oder 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die automatisationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des § 2 Z 1 lit a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des § 2 Z 1 lit b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit e ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Trustors/Settlors die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vor- gängen;
d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit a sublit. aa bis cc oder lit b sub- lit aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftun- gen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit a sublit. dd oder lit b sublit. dd ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Stiftern, Gründern und Personen, die bei trustähnlichen Vereinbarungen eine vergleichbare Funktion bekleiden, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- nd Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen;
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
Bei Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2 und 3 ist ein allfälliger Begünstigtenkreis anzugeben.
3a. die Angabe, ob ein für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs 1 Z 6 bis 10) die Angabe,
a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Die Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder der Beendigung oder der Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß § 6 zu übermitteln. Trusts, trustähnliche Vereinbarungen und meldepflichtige ausländische Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der Erfüllung eines Tatbestandes gemäß § 1 Abs 2 Z 17 bis 19 zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
(2) Die Meldung der in Abs 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bun- desanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter ge- mäß § 5 Abs 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs 1 Z 1 lit b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
(3) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs 'Steuern und Abgaben – SA' zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß
§ 16a Abs 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundes- anstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.
(4) Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs 4 enthält.
(5) Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 4a, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundes- anstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs 5 WiEReG zu beenden.
(6) Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertre- ter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Re- gisterbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Be- rechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wah- rung der Meldefrist erforderlich ist.
(7) Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.
Übermittlung der Dokumentation über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)
§ 5a. (1) Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann, wenn er die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers gemäß den Anforderungen dieses Bundesgeset- zes festgestellt und überprüft hat, alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde übermitteln (Compliance-Package). Hiebei sind jedenfalls die folgenden Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln:
1. ein Organigramm, aus dem sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur ergibt, bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 4a, 9 und 10;
2. für den meldenden Rechtsträger selbst,
a) bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigungen der Gesellschaftsvertrag bzw das Gründungsdokument oder ein anderer Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse;
b) bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) ein Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien sowie die Satzung, soweit sich aus dieser abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
d) bei Flexiblen Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von § 39 Abs 2 erster Satz GmbHG abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, und das Anteilsbuch über die Unternehmenswert-Anteile oder ein anderer Nachweis über die Anteile der Unternehmenswert-Beteiligten;
e) bei Privatstiftungen gemäß § 1 PSG die Stiftungsurkunde sowie die Stiftungszu- satzurkunde und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten der Privatstiftung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;
f) bei Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 und bei aufgrund eines Landes- gesetzes eingerichteten Stiftungen und Fonds die Stiftungsurkunde, Gründungserklärung oder ein vergleichbarer Nachweis;
g) bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen die Trusturkunde, sonstige Dokumente, aus denen sich Begünstigte des Trusts ergeben, und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;
h) Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Treuhand- schaften ergeben;
i) sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil von Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und diese nicht bereits von lit a bis g erfasst sind;
3. für relevante inländische übergeordnete Rechtsträger sind die in Z 2 lit a bis h genannten Dokumente zu übermitteln. Sofern Dokumente zu übermitteln sind, ist die Stammzahl des übergeordneten inländischen Rechtsträgers anzugeben. Wenn für einen übergeordneten Rechtsträger mit Sitz im Inland ein gültiges Compliance-Package im Register im Zeitpunkt der Meldung gespeichert ist, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente für diesen übergeordneten Rechtsträger gemäß dieser Ziffer, wenn die Stammzahl dieses übergeordneten Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung.
4. für ausländische übergeordnete Rechtsträger, die für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevant sind, die Angabe des Namens, der Stammzahl, der Rechtsform und des Sitzlandes sowie jene am Sitz des übergeordneten Rechtsträgers gemäß dem landesüblichen Rechtsstandard verfügbaren
a) Nachweise, die für die Überprüfung der Existenz einer juristischen Person im Sitzland vorgesehen sind;
b) Nachweise, die zum Zwecke der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse im Sitzland vorgesehen sind;
c) Gesellschaftsverträge, Statuten und dergleichen, soweit sich von lit b abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
d) Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Treuhandschaften ergeben und die für die Feststellung und Überprüfung dieser wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind; dies unabhängig von den aufgrund der landesüblichen Rechtsstandards verfügbaren Nachweisen;
e) sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche Nachweise sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil an Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und nicht bereits gemäß lit a bis d übermittelt werden.
Wenn für einen Rechtsträger mit Sitz im Inland, der sich auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette befindet, ein gültiges Compliance-Package gespeichert wurde, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente gemäß dieser Ziffer für jene relevanten Rechtsträger mit Sitz im Ausland, deren Dokumente in diesem Compliance-Package enthalten sind, wenn die Stammzahl dieses Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung.
(2) Soweit es sich bei den Dokumenten um Urkunden handelt, muss es sich um beweiskräftige Urkunden handeln, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Befindet sich der Sitz eines relevanten übergeordneten ausländischen Rechtsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Compliance-Packages in einem Drittland mit hohem Risiko (§ 2 Z 16 FM-GwG) oder bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, dann müssen die betreffenden Urkunden dem berufsmäßigen Parteienvertreter im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorliegen. Nach erfolgter Prüfung sind Kopien der vorgelegten Originaldokumente anzufertigen, mit dem Vermerk „Original vorgelegt am:“ unter Angabe des Datums und einem Hinweis auf einen nachvollziehbar erkennbaren Vermerkersteller zu erstellen und an das Register zu übermitteln. Originaldokumente können an den Rechtsträger retourniert werden. Sofern Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, so sind zusätzlich zum Originaldokument beglaubigte Übersetzungen des Dokuments oder jedenfalls der relevanten Teile in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln.
(3) Bestehen berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung einer Urkunde an das Register, so kann anstelle der Übermittlung der Urkunde, ein vollständiger Akten- vermerk an das Register übermittelt werden, wenn der berufsmäßige Parteienvertreter, der die wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers festgestellt und überprüft hat oder ein Dritter gemäß Art 2 Abs 1 Z 3 lit a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz im Inland oder einem Mitgliedstaat oder nach Maßgabe des § 13 Abs 4 FM-GwG mit Sitz in einem Drittland, Einsicht in die Urkunde genommen und diesen Aktenvermerk angefertigt hat. Ein vollständiger Aktenvermerk hat Folgen- des zu enthalten:
1. Datum und Ort der Einsichtnahme,
2. Name, Geburtsdatum und Unterschrift der die Einsicht vornehmenden Person,
3. genaue Bezeichnung des eingesehenen Dokumentes und von wem das Dokument in welcher Funktion errichtet oder ausgestellt und unterzeichnet wurde,
4. eine Beschreibung des Inhalts des Dokumentes und eine Zusammenfassung aller für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevanten Teile des Dokumentes.
Die Übermittlung von Aktenvermerken anstelle von Dokumenten ist nicht zulässig, wenn sich der Sitz des Ausstellers des Dokumentes, der Sitz einer der Vertragsparteien, die das Dokument errichtet haben, oder der Sitz des Rechtsträges, den das Dokument betrifft, in einem Drittland mit hohem Risiko (§ 2 Z 16 FM-GwG) befin- det.
(4) Die Dokumente müssen im Zeitpunkt der Übermittlung an das Register aktuell sein. Auszüge aus ausländischen Handels-, Gesellschafts- oder Trustregistern und die Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers gemäß Abs 5 dürfen bei Meldungen und Änderungsmeldungen nicht älter als 6 Wochen sein. Ältere Dokumente dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen gemeinsam mit den Gründen dafür übermittelt werden.
(5) Vor der Übermittlung, Änderung oder Ergänzung eines Compliance-Packages hat der berufsmäßige Parteienvertreter eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers einzuholen, in der diese bestätigt, dass alle zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente dem berufsmäßigen Parteienvertreter vorliegen, aktuell sind und in dem zu übermittelnden Compliance-Package enthalten sind und keine von der Meldung abweichenden Stimmrechte, Kontroll- oder Treuhandschaftsbeziehungen bestehen. Der berufsmäßige Parteienvertreter hat in der Meldung den Erhalt dieser Bestätigung zu bestätigen. Keine Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist erforderlich, wenn bei einer Ergänzung eines Compliance- Package keine Änderung der relevanten inländischen oder ausländischen übergeordneten Rechtsträger und keine Änderung bei den zu übermittelnden Dokumenten vorgenommen wird.
(6) Die übermittelten Informationen, Daten und Dokumente sind für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu speichern und sind fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, bei dem diese mit einem Compliance-Package übermittelt wurden, zu löschen. Das Compliance-Package ist für die Dauer von zwölf Monaten nach der letzten Meldung, bei der ein Compliance-Package gemäß Abs 1 oder Abs 7 übermittelt wurde, gültig.
(7) Der gemäß § 5 Abs 6 berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Änderungsmeldung zu einem bestehenden Compliance-Package übermitteln, durch die Gültigkeit des Compliance-Packages um weitere zwölf Monate verlängert wird. Bei dieser Meldung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Vollständigkeit des Compliance-Packages gemäß Abs 1 und die Aktualität aller Dokumente gemäß Abs 4 zu überprüfen und zu bestätigen.
(8) Der gemäß § 5 Abs 6 berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Ergänzung zu einem bestehenden gültigen Compliance-Package übermitteln, bei der relevante inländische und ausländische übergeordnete Rechtsträger hinzufügt, entfernt oder deren Daten geändert werden können, übermittelte Dokumente gelöscht, neue Dokumente hinzugefügt oder die über Dokumente gespeicherten Daten geändert werden können, das Compliance-Package eingeschränkt oder die Einschränkung aufgehoben werden kann, die E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und des Rechtsträgers geändert werden können, festgelegt werden kann, ob der berufsmäßige Parteienvertreter und/oder der Rechtsträger Freigaben erteilen oder Rückfragen beantworten können und festgelegt werden kann, welchen Verpflichteten in ein eingeschränktes Compliance-Package Einsicht gewährt werden soll, ohne dass jedoch Änderungen bei den gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümern vorgenommen werden können. Bei jeder Ergänzung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Aktualität der zusätzlich übermittelten Dokumente zu prüfen und zu bestätigen. Die Dauer der Gültigkeit des Compliance-Package gemäß Abs 6 ändert sich durch die Übermittlung einer Ergänzung nicht.
(9) Der berufsmäßige Parteienvertreter hat bei der Übermittlung der Dokumente im Rahmen des Compliance-Packages an das Register zu erklären, dass der Rechtsträger gegenüber ihm bestätigt hat, dass die erforderlichen Einwilligungserklärungen, die den Anforderungen des Art 7 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen, und die Freigabe zur Übermittlung des Compliance-Packages vorliegen.
Befreiung von der Meldepflicht
§ 6. (1) Offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs 2 Z 2 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs 1 vorzunehmen.
(2) Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs 1 vorzuneh- men.
(2a) Flexible Kapitalgesellschaften gemäß § 1 Abs 2 Z 4a sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natür- liche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese über Stimmrechte von mehr als 25 vH verfügen. Für die Zwecke dieser Bestimmung sind die Stimmrechte gemäß § 39 Abs 2 erster Satz GmbHG zu berechnen. Verfügt kein im Firmenbuch eingetragener Gesellschafter über Stimmrechte von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Flexiblen Kapitalgesellschaft ist, dann hat die Flexible Kapitalgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs 1 vorzunehmen.
(3) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß § 1 Abs 2 Z 5 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs 1 vorzunehmen.
(4) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs 2 Z 6, kleine Versicherungsvereine gemäß § 1 Abs 2 Z 7 und Sparkassen gemäß § 1 Abs 2 Z 8 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit. Diesfalls sind die im Stammregister eingetragenen Mitglieder des Vorstands von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die vorgenannten Gesellschaften ausübt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs 1 vorzunehmen.
(5) Vereine gemäß § 1 Abs 2 Z 14 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit. Diesfalls sind die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Verein ausübt, dann hat der Verein eine Meldung gemäß § 5 Abs 1 vorzunehmen.
(6) Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß § 5 vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.
(6a) Wenn bei gemäß Abs 1 bis 4 meldebefreiten Rechtsträgern ein Masseverwalter gemäß § 2 Z 1 lit b sublit. dd wirtschaftlicher Eigentümer ist, so ist dieser als wirtschaftlicher Eigentümer aus dem Firmenbuch zu übernehmen.
(7) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß diesem Paragraph übernommenen Daten laufend aktuell zu halten.
Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
§ 7. (1) Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG sowie zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs 5 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen.
(2) Der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Register- behörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß § 25 Abs 1 Z 1 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffend
1. die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 13,
2. die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs 2 Z 14,
3. die im Stiftungs- und Fondsregistern eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs 2 Z 15 und
4. die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs 2 Z 16
von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Z 1 bis 3 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Im Falle der Z 4 gilt dies unter der Maßgabe, dass eine unentgeltliche Übermittlung auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle landesgesetzlich vorgesehen wird. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (§ 16 Abs 1 Z 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs 'Steuern und Abgaben – SA' zu übermitteln. Die zur Führung des jeweiligen Registers zuständigen Behörden haben die Stammzahlenregisterbehörde im elektronischen Wege zu ersuchen, die in das Register gemäß Z 3 und 4 einzutragenden Rechtsträger in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs 3 E-GovG vergeben wurde. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß § 25 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform 'Trust', 'trustähnliche Vereinbarung' und 'meldepflichtiger ausländischer Rechts- träger' im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur ge- sonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. § 25 Abs 3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft nach Ab- lauf von zehn Jahren ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht mehr zugänglich sind.
(4) Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, die diese Daten für statistische Zwecke verarbeiten darf.
(5) Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für das Register. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register gesetzliche Auftragsverarbeiterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
[…]
Einsicht der Verpflichteten in das Register
§ 9. (1) Die nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Abs 2 zur Einsicht in das Register berechtigt:
1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1 FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß § 162 Ba- SAG, Abbaueinheiten die gemäß § 2 GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten ge- mäß § 83 BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit b FM-GwG;
2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 2 Z 1 und Z 2 FM-GwG, die der Aufsicht der FMA gemäß § 25 Abs 1 FM-GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Z 1 erfasst sind;
3. Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß
§ 25 Abs 1 FM-GwG unterliegen;
4. Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG;
5. Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
6. Rechtsanwälte;
7. Notare;
8. Wirtschaftsprüfer gemäß § 1 Abs 1 Z 1 WTBG 2017;
9. Steuerberater gemäß § 1 Abs 1 Z 2 WTBG 2017;
10. Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;
11. Handelsgewerbetreibende gemäß § 365m1 Abs 2 Z 1 lit a und b GewO 1994 und Gewerbetreibende gemäß § 365m1 Abs 2 Z 1 lit c GewO 1994;
12. Immobilienmakler gemäß § 365m1 Abs 2 Z 2 GewO 1994;
13. Unternehmensberater gemäß § 365m1 Abs 2 Z 3 GewO 1994;
14. Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs 2 Z 4 GewO 1994;
15. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
16. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG.
(2) Verpflichtete dürfen nur im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren
Kunden Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus dürfen Verpflichtete gemäß Abs 1 Z 6 bis 10 Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglie- der jeweils im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirt- schaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen und für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß § 10a und § 14 Abs 7.
(2a) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs 2, in Fällen in denen der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für diesen, aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen, dürfen Verpflichtete gemäß Abs 1 Z 6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß § 10 ab- fragen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassen- schaftsverfahrens.'
(2b) Öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw die öffentliche Aufträge und Konzessionen verge- ben, können auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen. Diesfalls dürfen diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die Förderwerber bzw -empfänger sind, sowie von Bewerbern und Bietern bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des § 11 Abs 1 bis 2a und Abs 6 anzuwenden. § 11 Abs 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die öffentliche Einrichtung offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Die Einsicht in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfol- gen und ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug gemäß Abs 4 oder einen erweiterten Auszug gemäß Abs 5 zu gewährleisten. Suchbegriffe dürfen nur konkrete Rechtsträger oder konkrete natürliche Personen sein. Eine Suche nach einer natürlichen Person ist nur für Verpflichtete gemäß § 9 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 10 zulässig. Zudem ist es erforderlich, dass die natürliche Person neben ihrem Namen durch die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren eindeutig bestimmt werden kann. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Seitens der Verpflichteten ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben. Die Einsicht in die gemäß § 5 Abs 2 übermittelten Dokumente und das zu einem Rechtsträger gespeicherte gültige Compliance-Package ist über das Unternehmensserviceportal zu gewährleisten. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß Abs 4 Z 1 bis 4, 5 lit a bis d, f und g, 6 lit a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs 5 Z 2 aufzunehmen. Für die Zwecke dieses Absatzes kann auch ein Webservice des Un- ternehmensserviceportals verwendet werden.
(4) Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register an- fordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben:
1. Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
2. Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
3. Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträ- gers;
4. ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
5. die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer:
a) Name;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geburtsort
e) Wohnsitz;
f) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;
g) soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
6. die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer:
a) Name;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geburtsort;
e) Wohnsitz;
f) die Angaben gemäß Z 1 bis 4 über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar;
g) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;
h) soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
7. den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 zur Anwendung gelangt;
7a. die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
7b. die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingese- hen werden kann;
7c. wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit b festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigen- tümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
8. den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs 4 und § 13 Abs 3 vorliegt;
9. die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
10. den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Da- ten übernommen werden kann.
Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß VerG enthält der Auszug anstelle der Angaben gemäß Z 1, 2, 5 und 6 nur den Namen des Vereins, die Stammzahl und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß Abs 1 Z 1, 2 und 7. Bei diesen hat der Auszug anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Z 5 lit e und Z 6 lit e nur das Wohnsitzland sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, zu enthalten. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereins sind, für den eine Auskunftssperre besteht, darf dieser Verein nicht in der Trefferliste angezeigt werden. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß MeldeG enthält der Auszug anstelle der Angaben gemäß Z 5 lit e und Z 6 lit e nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Bei Begünstigten von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs 2 Z 12, 17 und 18 und vergleichbaren Rechtsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die oberste Rechtsträger sind, hat der Auszug, außer bei Verpflichteten gemäß Abs 1 Z 1, 2 und 7, anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Z 5 lit e und Z 6 lit e nur das Wohnsitzland zu enthalten.
(5) Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit ei- ner Amtssignatur der Registerbehörde versehenen erweiterten Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält über die in Abs 4 genannten Angaben hinaus die folgenden Angaben:
1. eine auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, sofern diese für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind und über die jeweiligen Rechtsträger Daten im Register verfügbar sind; sofern keine ausreichenden Daten zu einzelnen Ebenen vorhanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass keine Daten verfügbar sind; die Darstellung ist auf 20 Ebenen zu beschränken;
2. die Angabe der Daten gemäß Abs 4 Z 5 lit a bis d und g zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese im Register gespeichert sind und zu den errechneten wirtschaftlichen Eigentümern und die Angabe der Daten ge- mäß Abs 4 Z 6 lit f zu den errechneten obersten Rechtsträgern;
3. die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und den Hinweis, dass es sich um eine automatisationsunterstütze Darstellung handelt;
4. die Angabe, ob es sich um einen vollständigen erweiterten Auszug handelt; dies ist dann der Fall, wenn alle Daten vollständig vorhanden sind, die gemeldeten Daten mit den automationsunterstützt generierten Daten übereinstimmen und kein aufrechter Vermerk vorliegt;
5. den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten übernommen werden kann.
(5a) Wird ein erweiterter Auszug aus dem Register angefordert, kann der Verpflichtete in ein hochgeladenes Compliance-Package Einsicht nehmen und die da- rin gespeicherten Dokumente herunterladen. Wenn in dem Compliance-Package auf ein anderes Compliance-Package verwiesen wird, dann kann auch für den Rechtsträger auf den verwiesen wird, ein erweiterter Auszug angefordert werden und in dessen Compliance-Package Einsicht genommen werden. Wenn das Compliance-Package oder ein verwiesenes Compliance-Package nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurde, und dem Verpflichteten dieses nicht bereits bei der Meldung freigegeben wurde, kann der Verpflichtete die Freigabe des betreffenden Compliance-Packages über das Unternehmensserviceportal unter Angabe von Gründen und einer E-Mailadresse anfragen. Diesfalls ist der Rechtsträger und/oder der berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter über das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg über die Anfrage unter Angabe des Namens und der Stammzahl des anfragenden Verpflichteten sowie der Gründe für die Anfrage zu informieren. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können sodann das Compliance-Package binnen zwei Wochen für den anfragenden Verpflichteten für die Dauer von vier Wochen freigeben. Er- folgt keine Freigabe binnen zwei Wochen, wird die Anfrage automatisch abge- lehnt. Der anfragende Verpflichtete ist im elektronischen Weg über eine Freigabe oder eine Ablehnung seiner Anfrage zu informieren. Die im Compliance-Package enthaltenen Dokumente darf der Verpflichtete im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzie- rung verwenden. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können die erteilte Freigabe für ein Compliance-Package innerhalb der vier- wöchigen Frist widerrufen. Diesfalls ist der anfragende Verpflichtete im elektronischen Weg zu informieren.
(5b) Wenn in der Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß § 5 Abs 1 Z 4 angegeben wurde, dass Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package an den berufsmäßigen Parteienvertreter und/oder den Rechtsträger übermittelt werden dürfen, dann ist dem Verpflichteten bei der Einsicht in das Register über das Unternehmensserviceportal die Mög- lichkeit einer Kontaktaufnahme im elektronischen Weg einzuräumen.
(6) Sofern Daten zur genauen Feststellung der Einstufung der Verpflichteten ge- mäß Abs 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 14 nicht aus dem Unternehmensregister übermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen, haben die Aufsichtsbehörden, die für die in Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 14 genannten Verpflichteten zuständig sind, den Namen und die Stammzahl der ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten sind tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln. Ein Verpflichteter gemäß Abs 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 14 kann bei der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Aufsichtsbehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, der Registerbehörde zu übermitteln. Dieser Absatz ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften auch auf die Aufsichtsbehörden anzuwenden, die für die in Abs 1 Z 5 genannten Verpflichteten zuständig sind.
(7) Handelsgewerbetreibende können gegenüber der zuständigen Gewerbebe- hörde erklären, dass sie den Vorschriften der GewO zur Verhinderung der Geld- wäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen und eine Einsichtsberechtigung in das Register beantragen. Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit a FM-GwG, die gemäß § 25 Abs 1 FM-GwG nicht der Aufsicht der FMA unterliegen, können bei der zuständigen Gewerbebehörde eine Einsichtsberechtigung in das Register be- antragen. Die Gewerbebehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl der betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, der Registerbehörde zu übermitteln.
(7a) Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß § 4 E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art 30 Abs 10 sowie Art 31 Abs 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbe- hörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist in Vertretung eines in § 9 Abs 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 16 oder in § 9 Abs 1 Z 1, 2 und 7 genannten Verpflichteten Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Als berechtigt gelten alle natürlichen Personen, die berechtigt sind das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für einen der vorgenannten Verpflichteten abzufragen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.
(8) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat in geeigneter Weise Daten über Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Abfragen, Vermerke und Änderungen aufzuzeichnen, sodass die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes so- wie der datenschutzrechtlichen Vorschriften überprüft werden kann.
(9) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat täglich über eine Schnittstelle die Stammzahlen jener Rechtsträger zum Abruf bereitzustellen, bei denen Folgendes zutrifft (Änderungsdienst):
1. eine Meldung gemäß § 5 Abs 1, Abs 5 oder § 6 wurde eingetragen,
2. eine Meldung gemäß § 5 Abs 1, Abs 5 oder § 6 wurde eingetragen, die zu einer Veränderung der in Abs 4 Z 5 lit a, f oder g sowie in Z 6 lit a, f, g oder h gespeicherten Daten führt,
3. eine Meldung gemäß § 5 Abs 1 oder Abs 5 oder eine Ergänzung eines Compliance-Packages gemäß § 5a Abs 8 wurde eingetragen, die zu einer Änderung der Daten gemäß § 5a Abs 1 Z 1 bis 4 führt,
4. bei einem Rechtsträger, der eine Meldung gemäß § 5 abgegeben hat, ist diese Meldung in vier Wochen länger als ein Jahr aufrecht (Eintritt der jährlichen Meldepflicht) oder eine Meldung wurde gemäß § 5 Abs 5 letzter Satz beendet oder ein Rechtsträger, der von der Meldepflicht gemäß § 6 befreit ist, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich von § 6.
Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
§ 10. (1) Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs 2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält:
1. die Angaben gemäß § 9 Abs 4 Z 1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß § 9 Abs 4 Z 5 lit a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs 4 Z 6 lit a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und
2. im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
a) eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit a aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
b) die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit b vorliegt,
c) die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 2 lit a bis d, des § 2 Z 3 lit a sublit. aa bis cc oder des § 2 Z 3 lit b sublit. aa bis cc vorliegt oder
d) Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit a aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des § 2 Z 2 lit e, des § 2 Z 3 lit a sublit. dd oder des § 2 Z 3 lit b sublit. dd vorliegt.
(2) Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sankti- onsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Inte- resses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission- Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richt- linie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß § 9 oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art 30 Abs 10 sowie Art 31 Abs 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bun- desverwaltungsgericht.
(3) Bei der Antragstellung gemäß Abs 2, bei Abruf von Auszügen gemäß Abs 2 sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E-Government-Gesetz - E-GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirt- schaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art 30 Abs 10 sowie Art 31 Abs 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist.
(4) Im Falle der Antragstellung für oder durch eine Organisation hat die den Antrag stellende natürliche Person ihre Zugehörigkeit zu oder ihre Bevollmächtigung durch die Organisation nachzuweisen. Sollte die Zugehörigkeit zu einer Organisa- tion oder die Bevollmächtigung durch die Organisation für diese natürliche Person enden, so hat die Organisation oder die den Antrag stellende natürliche Person dies der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß dieser Bestimmung über seine eigenen Daten abrufen.
Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen
§ 10a. (1) Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Re- gisterbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentü- mer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 16 und in Auszügen gemäß § 10 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel- falls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.
(2) Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers lie- gen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:
1. eines Betrugs gemäß § 146 bis 148 StGB,
2. einer erpresserischen Entführung gemäß § 102 StGB oder einer Erpressung gemäß § 144 und § 145 StGB,
3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß § 75, § 76 und § 83 bis
§ 87 StGB oder
4. einer Nötigung gemäß § 105 und § 106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß
§ 107 StGB oder einer beharrliche Verfolgung gemäß § 107a StGB.
Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder
nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umstän- den eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
(3) Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der An- trag ist offenkundig unbegründet. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Be- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht auf die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern wird sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Wenn die Voraussetzungen der Einschränkung der Einsicht vor Ablauf dieser Frist wegfallen, so hat der wirtschaftliche Eigentümer dies der Regis- terbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Einschränkung der Einsicht ist zulässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Registerbehörde nachweist, dass weiterhin außergewöhnliche überwiegend schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Einsicht entgegenstehen.
(5) Wenn ein Verpflichteter nach einem wirtschaftlichen Eigentümer sucht, für den die Einsicht bei einem oder mehreren Rechtsträgern eingeschränkt wurde, so ist anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis anzuzeigen, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmung eingeschränkt wurde. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß § 9 Abs 1 Z 1, 2 und 7.
(6) Wenn eine neue Meldung zu einer Änderung eines Datensatzes über einen wirtschaftlichen Eigentümer führt, für den die Einsicht eingeschränkt wurde, dann gilt auch für den geänderten Datensatz die Einschränkung der Einsicht, sofern der betreffende wirtschaftliche Eigentümer durch ein bereichsspezifisches Personen- kennzeichen des Bereichs 'Steuern und Abgaben – SA' eindeutig identifiziert ist.
(7) Die Registerbehörde hat auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und in genereller Form deren Begründungen zu veröffentlichen und diese der Europäi- schen Kommission vorzulegen.
Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber Kunden
§ 11. (1) Verpflichtete dürfen sich bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten ge- genüber Kunden nicht ausschließlich auf die im Register enthaltenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers verlassen, sondern haben bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Der Auszug aus dem Register gemäß § 9 Abs 4 und gemäß § 10 kann zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer, nicht aber zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden. Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem Trust oder einer trustähnlichen Vereinbarung und im
Zuge der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber bestehenden Kunden auf risikoorientierter Grundlage haben sich die Verpflichteten nachweislich zu verge- wissern, dass der Trust bzw die trustähnliche Vereinbarung im Register eingetragen ist. Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke eines Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks durch meldepflichtige aus- ländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat sich der Notar zu vergewissern, dass diese ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 gemeldet haben.
(2) Die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kann auf Basis eines vollständigen erweiterten Auszuges aus dem Register gemäß § 9 Abs 5 erfolgen, sofern keine Faktoren für ein erhöhtes Risiko vorliegen und sich der Verpflichtete durch Rückfrage bei seinem Kunden vergewissert hat, dass keine von dem erweiterten Auszug abweichenden Kontrollverhältnisse oder Treuhandbezie- hungen bestehen und er daher überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. In allen übrigen Fällen ist auf risikobasierter Grundlage zu beurteilen, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirt- schaftlichen Eigentümers zu setzen sind.
(2a) Ein Verpflichteter kann die wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden auf Basis eines erweiterten Auszuges feststellen und im Rahmen der Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers auf die in einem vollständigen und gültigen Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zurückgreifen, sofern ihm aufgrund der risikoorientierten Anwendung der Sorgfaltspflichten keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn an der Richtigkeit der Meldung oder der Echtheit, Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der im Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zweifeln lassen.
(3) Stellt ein Verpflichteter bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinne dieses Bundes- gesetzes ist, die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Verpflichtete seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Wenn ein Sachverhalt vorliegt, der mittels Verdachtsmeldung an die Geld- wäschemeldestelle zu melden ist, dann dürfen die Verpflichteten keinen Vermerk setzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes aufgrund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.
(4) Wenn ein Verpflichteter gemäß Abs 3 gemeldet hat, dass der eingetragene wirtschaftliche Eigentümer nicht verifiziert werden konnte, dann hat die Bundesanstalt Statistik Österreich unter Angabe des Datums im Register zu vermerken, dass die Eintragung nicht verifiziert werden konnte. Verpflichtete haben bei Vorliegen eines Vermerkes bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zusätzliche angemessene Maßnahmen zu setzen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Eine Einstufung des Kunden in eine höhere Risikokategorie ist alleine aufgrund dieses Vermerkes nicht erforderlich.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Register- behörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, und den in standardisierter Form gemeldeten Gründen zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk ge- setzt wurde, unter Angabe der Gründe zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß § 5 vornimmt, ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu beenden. Der Verpflichtete, der den Vermerk gesetzt hat, ist auf elektronischem Wege über das Unternehmensserviceportal von der Meldung des Rechtsträgers zu verständigen. Wenn die Setzung eines Vermerkes rechtswidrig war, dann ist dieser auf Antrag von der Registerbehörde zu löschen.
(6) Die Verpflichteten haben Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers zu führen.
(7) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht im Hinblick auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Eintragung im Register falsch war, einen Vermerk gesetzt haben, nicht erhoben werden.
(8) Abs 1 bis 7 sind ist nicht auf Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, anzuwenden.
Behördliche Einsicht in das Register
§ 12. (1) Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:
1. die Registerbehörde im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Befugnisse;
2. die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs 2 BKA-G) im Rahmen der ihr nach dem BKA-G zustehenden Befugnisse;
3. die folgenden Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismus- finanzierung:
a) die FMA im Rahmen der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 25 FM-GwG;
b) der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG;
c) die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer gemäß § 9 Abs 1 Z 5 nach Maß- gabe landesrechtlicher Vorschriften;
d) die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
e) die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
f) die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
g) der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;
h) die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute gemäß § 9 Abs 1 Z 3, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar annehmen gemäß § 365m1 Abs 2 Z 1 GewO, Immobilienmakler gemäß § 365m1 Abs 2 Z 2 GewO, Unterneh- mensberater gemäß § 365m1 Abs 2 Z 3 GewO, Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs 2 Z 4 GewO;
4. die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren;
5. die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke;
6. die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;
7. das Bundesfinanzgericht im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;
8. die Oesterreichische Nationalbank für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 8 SanktG und den §§ 5 und 6 Devisengesetz 2004;
9. der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG;
10. die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei;
11. die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die in den Bundeslän- dern für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen für Zwecke des § 1 Abs 2 und § 2a SNG;
12. die Träger der Krankenversicherung für Zwecke der Bekämpfung von Sozialbetrug;
13. der FMA im Rahmen der ihr nach dem FM-GwG und Sanktionengesetz 2024, BGBl I XXX/2024 zustehenden Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht bereits von Z 3 lit a erfasst sind.
(2) Die Einsicht gemäß Abs 1 hat im elektronischen Wege zu erfolgen. § 9 Abs 2, 4, 5 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Einsicht gemäß Abs 1 ist für jeden Stichtag möglich, zu dem Daten im Register erfasst sind. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß gemäß § 9 Abs 4 Z 1 bis 4, 5 lit a bis d, f bis g, 6 lit a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs 5 Z 2 aufzunehmen. Zudem kann auch beantragt werden, dass auch alle Rechtsträger angezeigt werden, bei dem ein bestimmter Rechtsträger als oberster Rechtsträger gemeldet wurde. § 9 Abs 4 Schlussteil ist nur auf Behörden gemäß Abs 1 Z 3 lit d bis g sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen, die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung, das Bundesfinanzgericht, die Kriminalpolizei, die Träger der Krankenversicherung, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte können für die in Abs 1 genannten Zwecke Einsicht in die gemäß § 7 Abs 1 genannten Daten von vertretungsbefugten Personen und Eigentümern nehmen und durch Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wurde, vertretungsbefugt ist oder Eigentümer ist und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über einen bestimmten wirtschaftlichen Eigentümer gespei- cherten Daten enthält. Dieser Auszug ist mit einer Amtssignatur der Registerbehörde zu versehen.
(4) Die in Abs 3 genannten Behörden dürfen zu einem gemeldeten obersten Rechtsträger alle Rechtsträger suchen, bei denen dieser oberste Rechtsträger gemeldet wurde.
(5) Die in Abs 1 genannten Behörden haben im Wege der Amtshilfe Auszüge gemäß § 10 an die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(6) Die Registerbehörde darf in gemäß § 5a übermittelte Compliance-Packages Einsicht nehmen. Andere Behörden gemäß Abs 1 dürfen nur dann in Compliance- Packages Einsicht nehmen, wenn diese nicht eingeschränkt sind.
(7) Den in Abs 3 genannten Behörden sind bei Einsicht in die Daten eines Rechts- trägers die Risikopunkte, die Risikostufe und die Gründe hiefür sowie auch die gespeicherten Daten der vertretungsbefugten Personen und der Eigentümer für die Zwecke der Risikobeurteilung anzuzeigen. Zudem können die in Abs 3 genannten Behörden für die in Abs 1 genannten Zwecke durch die Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren Rechtsträger suchen.
(8) Den Abgabenbehörden sind für die Zwecke des § 114 BAO und für die Zwecke der Durchführung von Analysen für die Registerbehörde die Daten gemäß § 9 Abs 4 Z 1 bis 3 und Z 5 bis Z 8 und Abs 5 Z 2 sowie zusätzlich die Standardbegründung für die Setzung des Vermerks, die Stammzahl des Melders und die Ergebnisse der automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen gemäß § 14 Abs 3 Z 1 und die Ergebnisse der Meldungsanalyse gemäß § 14 Abs 3 Z 2 und 3, über einen Webservice zu übermitteln, der eine laufende Aktualisierung ermöglicht. Soweit vorhanden, soll bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs 'Steuern und Abgaben – SA' mitübermittelt werden. Die Abgabenbehörden haben monatlich an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auf- tragsverarbeiterin der Registerbehörde über einen Webservice die Stammzahlen von Rechtsträgern zu übermitteln, bei denen aufgrund der Durchführung einer Analyse der übermitteln Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Daten der Abgabenbehörden davon auszugehen ist, dass die im Register gespeicherten Daten nicht angemessen, präzise und aktuell sind und den Grund hiefür. Dies ist von der Registerbehörde in die automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen gemäß § 14 Abs 3 Z 1 einzubeziehen.
(9) Die Registerbehörde und die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst können bei der Suche gemäß Abs 3 auch nach natürlichen Personen suchen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gemäß unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie § 2 SanktG sanktioniert sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu diesem Zweck zumindest wöchentlich automatisationsunterstützt zu prüfen, ob bei Rechtsträgern und bei natürlichen und juristischen Personen, die wirtschaftliche Eigentümer, rechtliche Eigentümer oder vertretungsbefugte Personen eines im Register eingetragenen Rechtsträgers sind oder waren, der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind. Zu diesem Zweck hat sie die in einem gängigen elektronischen Datenformat verfügbaren Sanktionslisten mit dem Register abzugleichen, im Register den Verdacht bei den betroffenen Rechtsträgern und Personen mit Bezug auf die jeweiligen Einträge in den Sanktionslisten zu vermerken und die Verdachtsfälle den vorgenannten Behörden in einem gängigen elektronischen Datenformat zum Download bereitzustellen. Diese Einträge sind drei Jahre nachdem der Grund für den Verdacht weggefallen ist zu löschen. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst kann bei natürlichen Personen zusätzliche Verdachtsfälle im Register vermerken und bei Verdachtsfällen einen Status mit Anmerkungen speichern und jederzeit ändern. Im Hinblick auf die zusätzlich vermerkten Verdachtsfälle und den Status mit Anmerkungen ist die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst datenschutzrechtlicher Verantwortlicher. Die in Abs 3 genannten Behörden können für alle im Re- gister gespeicherten Rechtsträgern, natürlichen und juristischen Personen einsehen, ob bei diesen der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind.
(10) Jene Behörden und Gerichte, die in Abs 1 nicht genannt werden, sowie der Rechnungshof und die Landesrechnungshöfe sind berechtigt, soweit dies im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unbedingt erforderlich ist und diese Aufgabe im Zusammenhang mit einem in § 7 Abs 1 genannten Zweck steht, Auszüge gemäß § 10 Abs 1 abzurufen.
(11) Die in Abs 1 genannten Behörden haben Namen, Geburtsdatum und soweit zur eindeutigen Identifikation erforderlich Geburtsort und Postleitzahl des Wohnortes jener natürlichen Personen an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, die eine Berechtigung erhalten sollen in Vertretung einer der vorgenannten Behörden Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art 30 Abs 10 sowie Art 31 Abs 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 abzurufen. Der Bundesminister für Finanzen hat über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs 'WT-UR' zu ermitteln. Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß § 4 E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art 30 Abs 10 sowie Art 31 Abs 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist in Vertretung einer der vorgenannten Behörden über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Sollte eine Person nicht mehr berechtigt sein in Vertretung für eine in Abs 1 genannte Behörde abzufragen, so hat die betreffende Behörde dies unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.
Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers und behördlicher Vermerk
§ 13. (1) Wenn die Registerbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind und ist die Registerbehörde überzeugt zu wissen, wer der oder die wirtschaftlichen Eigentü- mer eines Rechtsträgers sind, oder welche Daten einer Meldung zu berichtigen sind, dann kann sie im elektronischen Wege eine Meldung unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs 1 bis 5 vornehmen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die behördlich gemeldeten Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Vermerk zu übernehmen, dass es sich um eine behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 13 Abs 1 handelt.
(2) Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde von der behördlichen Meldung zu verständigen. Diese Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich um keine rechtswirksame Feststellung handelt und der Rechtsträger jederzeit eine Meldung gemäß § 5 Abs 1 vornehmen kann.
(3) Wenn eine der in § 12 Abs 1 genannten Behörden im Zuge ihrer Tätigkeit zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ei- nes Rechtsträgers unrichtig sind, dann kann sie im elektronischen Weg einen Vermerk setzen und hat die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Registerbehörde kann die Gründe für die Setzung eines Vermerkes auch in der Schriftform anführen. Die Bundesanstalt Statistik Öster- reich hat unter Angabe des Datums im Register anzumerken, dass die Eintragung nicht verifiziert werden konnte. Verpflichtete haben bei Vorliegen eines Vermerkes bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigen- tümers zusätzliche geeignete Maßnahmen zu setzen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Eine Einstufung des Kunden in eine höhere Risikokategorie ist alleine aufgrund dieses Vermerkes nicht erforderlich.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Wege von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde und über die standardisierten Gründe sowie bei Vermerken der Registerbehörde auch über die Gründe in Schriftform zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde unter Angabe der standardisierten Gründe und der Gründe in Schriftform zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß § 5 vornimmt, dann ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu beenden. Wenn die Setzung eines Vermerkes rechtswidrig war, dann ist dieser auf Antrag von der Regis- terbehörde zu löschen.
Behördliche Aufsicht
§ 14. (1) Die Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.
[…]
(6) Die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt dem Finanzamt Österreich.
(7) Wenn eine betroffene Person gemäß Art 16 oder 17 Verordnung (EU) 2016/679 eine Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten ver- langt, dann hat die Registerbehörde die personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 16 zu berichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 17 zu löschen. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn Daten gemäß Art 16 Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder gemäß Art 17 Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht wurden. Wenn eine betroffene Person zusätzlich eine Ein- schränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Verordnung (EU) 2016/679 verlangt, dann hat die Registerbehörde die Einschränkung der Verarbeitung im Register anzumerken, wenn die Voraussetzungen des Art 18 Abs 1 Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Die Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register die betroffenen personenbezogenen Daten nicht angezeigt werden und auf die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen wird. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger über eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbei- tung zu informieren.
(8) Die Registerbehörde hat Meldungen, Vermerke und Logdateien, die Zugriffe auf das Register aufzeichnen für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren. Logdateien, die aus technischen Gründen geführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren.
(9) Die Registerbehörde kann mit Bescheid feststellen, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß § 9 besteht oder sie kann einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß § 9 auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat. Einem Rechtsmittel gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wir- kung zu. Zwölf Monate nach Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Verpflichteter von der Einsicht gemäß § 9 ausgeschlossen wurde, hat die Registerbehörde dem Verpflichteten auf Antrag wieder Einsicht in das Register zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass das unrechtmäßige oder missbräuchliche Verhalten nicht wiederholt werden wird. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Register- behörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(10) Die Registerbehörde hat Statistiken über die Nutzung des Registers, die Effek- tivität des Registers und über die angedrohten und festgesetzten Zwangsstrafen gemäß § 16 und die verhängten Strafen wegen Finanzvergehen gemäß § 15 zu führen.
[…]
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
1. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
2. seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
3. bei Wegfall einer Meldebefreiung nach § 6 oder in den Fällen des § 3 Abs 8 vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Er- werbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offen- legt,
4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs 1) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
5. seinen Status als Trustee nicht gemäß § 3 Abs 4 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung nicht gemäß § 3 Abs 4 übermittelt, oder
6. seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß § 3 Abs 6 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß § 3 Abs 6 übermittelt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer unter Verletzung von § 3 Abs 2 die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs 1 erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen nicht bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer, ohne den Tatbestand des Abs 1 zu erfüllen, im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
(4) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs 1 oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt oder Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(5) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs 1 oder 3 zu erfüllen, bei der Übermittlung eines Compliance- Packages erforderliche Dokumente (§ 5a Abs 1) nicht übermittelt oder sonstige Pflichten nach § 5a nicht erfüllt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(6) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (§ 10a) gekennzeich- net sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. (6a) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Auszug gemäß § 10 Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 2a abruft, obwohl kein berechtigtes Interesse gemäß diesen Bestimmungen vorliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(7) Die Finanzvergehen nach Abs 1 bis 6 hat das Gericht niemals zu ahnden.
(8) Ergibt sich innerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches der Registerbehörde der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Fi- nanzordnungswidrigkeit nach Abs 1 bis 6, hat die Registerbehörde die gemäß § 58 FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen."
2. Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (in der Folge: 4. Geldwäsche-RL), ABl 2015 L 141, 73, idF der Richtlinie (EU) 2018/843 (in der Folge: 5. Geldwäsche-RL), ABl 2018 L 156, 43, und unter Berücksichtigung des Ur- teiles des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua, lautet wie folgt:
„Artikel 30
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Ge- sellschaften oder anderen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden.
Sie stellen sicher, dass diese Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen den Verpflichteten, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen müssen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Ge- sellschaften oder anderen juristischen Personen, einschließlich über Anteile, Stimmrechte, Beteiligungen, Inhaberaktien oder andere Formen der Kontrolle, diesen Einheiten alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit die Gesellschaft oder andere juristische Person die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, zB in einem in Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates […] genannten Handels- oder Gesellschaftsregister oder in einem öffentlichen Register. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen. Die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in diesen Datenbanken können gemäß den nationalen Systemen erhoben werden.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und — sofern angemessen und soweit diese Ver- pflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Un- stimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für
a) die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung,
b) Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II,
c) alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Die Personen nach Buchstabe c haben Zugang mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, den Zugang zu weiteren Informationen vorsehen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen. Diese weiteren Informationen umfassen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen mindestens das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten.
(5a) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3 gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Re- gister nach Absatz 3 gespeicherten Informationen zugreifen können. Die Mitgliedstaaten erlauben auch, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah auf diese Informationen zugreifen können.
Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3 genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sowie Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden von Verpflichteten und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und da- mit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zent- ralen Meldestellen in der Lage sind, die Informationen nach den Absätzen 1 und 3 zeitnah und kostenlos an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten zu liefern.
(8) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die Verpflichteten nicht ausschließlich auf das in Absatz 3 genannte zentrale Register verlassen dürfen, um ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel II zu erfüllen. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen.
(9) Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.
Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten zentralen Register über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates […] geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der vorliegenden Richtlinie erlas- sene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 5, 5a und 6 des vorliegenden Artikels verfügbar sind.
Die in Absatz 1 genannten Informationen bleiben nach der Löschung einer Gesell- schaft oder einer anderen juristischen Person aus dem Register noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß diesem Artikel umzusetzen."
III. Bedenken des Verfassungsgerichtshofes
1. Bei Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 10 und des § 10a WiEReG idF BGBl I 97/2023 entstanden.
2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist, das Bundesverwaltungsgericht bei der Erlassung der angefochtenen Ent- scheidung den in Prüfung gezogenen § 10 WiEReG zumindest denkmöglich angewendet hat und auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte. Der Verfassungsgerichts- hof ist vorläufig auch der Auffassung, dass § 10a WiEReG in einem – wenngleich möglicherweise nicht untrennbaren – Zusammenhang mit § 10 WiEReG steht und zieht § 10a WiEReG daher ebenfalls in Prüfung.
2.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.1.1. Die Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer geht auf die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl L 2015, 141, 73, (sog. 4. Geldwäsche-RL) zurück. Derzeit gilt diese Richtlinie – bis auf eine Ausnahme (dazu sogleich) – in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl L 2018, 156, 43 (sog. 5. Geldwäsche-RL).
Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Art 30 Abs 5 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer für die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in allen Fällen und ohne Einschränkung zugänglich sind (lit a), für Verpflichtete im Rahmen der Sorgfalts- prüfung gegenüber Kunden (lit. b) sowie für jede Person oder Organisation, die ein begründetes Interesse nachweisen kann (lit. c gilt seit der Ungültigerklärung von Art 1 Nr 15 lit c 5. Geldwäsche-RL durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 22. November 2022, C‑37/20 und C‑601/20, WM ua, in der Fassung der 4. Geldwäsche-RL). Demnach wird in der Richtlinie zwischen einem unbeschränkten Einsichtsrecht für Behörden und zentrale Meldestellen (Art 30 Abs 5 lit a 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL), einem auf die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden beschränkten Einsichtsrecht für Verpflichtete (Art 30 Abs 5 lit b 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL) und einem Einsichtsrecht für Personen mit berechtigtem Interesse (Art 30 Abs 5 lit c 4. Geldwäsche-RL) differenziert.
Personen mit berechtigtem Interesse haben gemäß Art 30 Abs 5 Unterabs. 2 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL „mindestens“ Zugang zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu erhalten. Art 30 Abs 5 Unterabs. 3 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im nationalen Recht Bedingungen aufzustellen, die den Zugang zu weiteren Informationen vorsehen, welche die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen. Diese weiteren Informationen umfassen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen mindestens das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten.
2.1.2. In Österreich wurde zur Umsetzung der Vorgaben der 4. Geldwäsche-RL das Bundesgesetz über die Errichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I 136/2017, geschaffen. § 10 WiEReG in der Stammfassung ermöglichte die Einsicht in näher genannte Daten des Registers (§ 10 Abs 2 WiEReG idF BGBl I 136/2017) bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (Abs 3 leg.cit.). In Umsetzung des Art 30 Abs 5 Unterabs. 1 lit c idF der 5. Geldwäsche-RL, welcher ein berechtigtes Interesse eines Einsichtswerbers nicht (mehr) vorsah, verlangte § 10 WiEReG idF BGBl I 62/2019 als Voraussetzung für die öffentliche Einsichtsmöglichkeit nicht (mehr) ein berechtigtes Interesse. Der Umfang der gemäß § 10 WiEReG einsichtsfähigen Daten blieb durch die No- velle BGBl I 62/2019 unberührt.
2.1.3. Der Gerichtshof der Europäischen Union begründete in seinem Urteil vom 22. November 2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua, die Ungültigkeit des Art 30 Abs 5 Unterabs. 1 lit c idF der 5. Geldwäsche-RL im Kern damit, dass das öffentliche Einsichtsrecht für jedermann in das Register einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der Betroffenen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art 7 GRC und das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art 8 GRC darstelle. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich und im Hinblick auf die Zielsetzung der 5. Geldwäsche-RL unverhältnismäßig. Im Einzelnen führte der Gerichtshof der Europäischen Union das Folgende aus: Das Vorliegen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in bzw unter denen die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer haben könne, rechtfertige nicht, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu diesen Informationen vorsehe. Soweit durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft ermöglicht werde, sei darauf hinzuweisen, dass sowohl die Presse als auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zur Verhütung und zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufwiesen, ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer hätten. Gleiches gelte für Personen, welche die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person in Erfahrung bringen wollen, weil sie mit dieser Geschäfte abschließen könnten, oder für Finanzinstitute und Behörden, die an der Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung mitarbeiteten.
2.1.4. In Folge des erwähnten Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union stellte der Verfassungsgerichtshof in einem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren fest, dass das öffentliche Einsichtsrecht in das Register für jedermann gemäß § 10 WiEReG idF BGBl I 62/2019, der Art 30 Abs 5 Unterabs 1 lit c idF der 5. Geldwäsche-RL in das nationale Recht umgesetzt hatte, gegen § 1 DSG iVm Art 8 EMRK verstieß und damit § 10 WiEReG verfassungswidrig war (vgl dazu näher VfGH 5.12.2023, G 265/2023).
2.1.5. Bereits mit dem Bundesgesetz BGBl I 97/2023, also noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren zur Zahl G 265/2023 betreffend § 10 (und § 10a) WiEReG, novellierte der Gesetzgeber § 10 WiEReG und beschränkte das dort enthaltene Einsichtsrecht – wieder – auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Einsichtswerbers (§ 10 Abs 2 WiE- ReG).
2.1.6. Im Vergleich zur Stammfassung des § 10 WiEReG (BGBl I 137/2017), der in Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL bereits das Vorliegen eines berechtigten Interesses gefordert hatte, wurde in § 10 WiEReG, idF BGBl I 97/2023 die Einsicht auf Personen erweitert, bei denen ein berechtigtes Interesse bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung vorliegt. In den Materialien wird dazu das Folgende ausgeführt (Erläut. zur RV 2091 BlgNR 27. GP, 10 f.):
„Im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens eines berechtigten Interesses wur- den die Ausführungen der Randzahl 74 des […] Urteils des Gerichtshofes der Euro- päischen Union [vom 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua] übernommen. So wird im Hinblick auf ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und einem berechtigten Interesse bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung unterschieden.
Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung soll jedenfalls in den gesetzlich normierten Fällen vorliegen. Zudem soll auch ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG vorliegen. So werden beispielsweise Angehörige von journalistischen Berufen als auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen und Angehörige der Wissenschaft, die einen Bezug zu vorgenannten Sachverhalten aufweisen ein berechtigtes Interesse haben, wenn diese sich entweder konkrete erfolgreiche Aktivitäten zur Verhinderung der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder Umgehung vorgenannter Sanktionsmaßnahmen nachweisen können oder sich im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten verpflichtet haben. Angehörige der Wissenschaft sind jedenfalls Personen die an Hochschulen lehren oder forschen, bei Forschungszentren beschäftigt sind oder Mitglieder wissenschaftlicher Vereinigungen sind. Bei den Interessen der Wissenschaft, welche sich auch auf Fragen der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen erstrecken können, ist das Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit mit dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten abzuwägen. Ebenso sollen Verpflichte zur Einsicht berechtigt sein, sofern diesen keine andere Möglichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.
Ein berechtigtes Interesse bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung soll nur dann vorliegen, wenn die Geschäftsbeziehung aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Geschäfte mit einem Rechtsträger, die für den Betroffenen weder wirtschaftlich noch persönlich wesentlich sind, werden daher nicht geeignet sein ein berechtigtes Interesse zu begründen. So vermag der Wocheneinkauf der Lebensmittel kein berechtigtes Interesse begründen können, ein dauerhafter Liefervertrag über Lebensmittel bei Hotel oder Gastronomiebetrieben, der für die Vertragspartner wirtschaftlich wesentlich oder persönlich wesentlich ist, hingegen schon. Eine persönliche Eignung kann dann angenommen werden, wenn mit den erworbenen Produkten oder Dienstleistung ein gewisser Ruf verbunden ist, der für den Geschäftspartner aufgrund seines Geschäftsmodells wesentlich ist. Eine wirtschaftliche und persönliche Eignung wird regelmäßig auch bei der Miete oder dem Erwerb eines Hauptwohnsitzes vorliegen. Aber auch kommerzielle Immobilientransaktionen oder Abtretungen von Geschäftsanteilen können wirtschaftlich oder persönlich geeignet sein ein berechtigtes Interesse zu begründen.“
Das Einsichtsrecht gemäß § 10 WiEReG erfordert einen Antrag auf Abfrage eines konkreten Rechtsträgers oder mehrerer konkreter Rechtsträger (§ 10 Abs 2 WiE- ReG).
Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Einsicht in das Register durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren. Dieser Auszug hat die Angaben gemäß § 9 Abs 4 Z 1 bis 3 WiEReG über den Rechtsträger (Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers und Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers), die Angaben gemäß § 9 Abs 4 Z 5 lit a bis c WiEReG über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs 4 Z 6 lit a bis c WiEReG über – sämtliche – indirekte wirtschaftliche Eigentümer (jeweils Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) sowie jeweils das Wohnsitzland zu enthalten.
Im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses wird in § 10 Abs 1 Z 2 WiEReG verlangt, dass der Auszug die Angabe enthält, ob dieses durch eine Kapitalbeteiligung, die Zugehörigkeit zur Führungsebene, die Ausübung einer Funktion oder die Ausübung von Kontrolle vermittelt wird.
Für nach § 10 Abs 1 Z 2 WiEReG zugänglich zu machende Informationen über Kapitalbeteiligungen gilt, dass der Auszug die Angabe zu enthalten hat, ob die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses durch eine Kapitalbeteiligung begründet wird. Dies gilt allerdings nur, wenn der direkte oder indirekte wirtschaftliche Eigentümer ausreichend Einfluss ausübt (§ 10 Abs 1 Z 2 lit a iVm § 2 Z 1 lit a WiEReG). Für Informationen über die Zugehörigkeit zur Führungsebene gilt, dass die Angehörigkeit zur obersten Führungsebene bekannt gegeben wird (§ 10 Abs 1 Z 2 lit b iVm § 2 Z 1 lit b WiEReG). Für Informationen über die Ausübung einer Funktion gilt, dass bei Trusts der/die Settlor(s)/Trustor(en), der/die Trustee(s), der/die Protektor(en) oder die Begünstigten des Trusts bekannt gegeben werden (§ 10 Abs 1 Z 2 lit c iVm § 2 Z 2 lit a bis d WiEReG); bei Privatstiftungen die Stifter,
die Begünstigten der Stiftung, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 10 Abs 1 Z 2 lit c iVm § 2 Z 3 lit a sublit. aa bis cc WiEReG), bei Stiftungen und Fonds die Gründer, die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstandes oder der Begünstig- tenkreis (§ 10 Abs 1 Z 2 lit c iVm § 2 Z 3 lit b sublit. aa bis cc WiEReG). Für Informationen, ob Kontrolle vermittelt wird, gilt, dass ein Aktienanteil von 50 vH vorliegen muss (§ 10 Abs 1 Z 2 lit d iVm § 2 Z 1 lit a WiEReG), bei Trusts (§ 10 Abs 1 Z 2 lit d iVm § 2 Z 2 lit e WiEReG), Privatstiftungen (§ 10 Abs 1 Z 2 lit d iVm § 2 Z 3 lit a sublit. dd WiEReG), Stiftungen und Fonds (§ 10 Abs 1 Z 2 lit d iVm § 2 Z 2 lit b sublit. dd WiEReG) wird jede sonstige natürliche Person bekannt gegeben, die den bezeichneten Rechtsträger auf sonstige Weise letztlich kontrolliert.
2.1.7. Personen mit berechtigtem Interesse erhalten – wie aus einem Umkehrschluss aus § 10 Abs 1 WiEReG hervorgeht – insoweit nicht denselben Zugang zu den folgenden in § 9 Abs 4 WiEReG erfassten Daten des einfachen Auszuges wie Verpflichtete: ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 Bundesstatistikgesetz 2000 festgestellt wurde (§ 9 Abs 4 Z 4 WiEReG), den Geburtsort, den Wohnsitz und die Angabe, ob ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist (§ 9 Abs 4 Z 5 lit d bis g und Z 6 lit d bis g WiEReG), den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 zur Anwendung gelangt (§ 9 Abs 4 Z 7 WiEReG), die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden (§ 9 Abs 4 Z 7a WiEReG), die Angabe, ob ein gültiges Comliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann (§ 9 Abs 4 Z 7b WiEReG), wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit b leg.cit festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten (§ 9 Abs 4 Z 7c WiEReG), die Angabe, ob relevante Treuhandschaften gemäß § 5 Abs 1 Z 3a leg cit vorliegen (§ 9 Abs 4 Z 7e WiEReG), den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs 4 und § 13 Abs 3 leg.cit vorliegt (§ 9 Abs 4 Z 8 WiEReG), die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden (§ 9 Abs 4 Z 9 WiEReG), und den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann (§ 9 Abs 4 Z 10 WiEReG).
Personen mit berechtigtem Interesse erhalten darüber hinaus auch keinen Zugang zu den folgenden in § 9 Abs 5 WiEReG erfassten Daten des erweiterten Auszuges: eine Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen (§ 9 Abs 5 Z 1 WiEReG), die Angabe der Daten gemäß § 9 Abs 4 Z 5 lit a bis d und g WiEReG zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese gespeichert sind (§ 9 Abs 5 Z 2 WiEReG), die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden, und den Hinweis, dass es sich um eine automatisationsunterstützte Darstellung handelt (§ 9 Abs 5 Z 3 WiE- ReG), sowie die Angabe, ob es sich um einen vollständigen erweiterten Auszug handelt (§ 9 Abs 5 Z 4 WiEReG).
Zudem besteht auch keine Einsicht in das hochgeladene Compliance-Package (§ 5a WiEReG) und die darin gespeicherten Daten (§ 9 Abs 5a WiEReG) sowie die in § 9 Abs 3 WiEReG genannten historischen Daten.
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 15.106/1998, 15.204/1998, 15.683/1999, 20.209/2016; VfGH 12.12.2023, G 212/2023) ist ein österreichisches Gesetz, mit dem eine unionsrechtliche Voschrift ausgeführt und in österreichisches Recht umgesetzt wird, rechtlich doppelt bedingt: Der Gesetzgeber bleibt der Ausführung von Unionsrecht insoweit auch an verfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert wird. Der Gesetzgeber unterliegt in diesen Fällen sohin einer Bindung sowohl an das Unionsrecht als auch an das österreichische Verfassungsrecht (vgl zB Holoubek, Doppelte Bindung und Richtlinienumsetzung, ZÖR 2018, 663).
Im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben der maßgeblichen Geldwäsche-RL für die vom Beschwerdeführer für verfassungswidrig erachteten Bestimmungen geht der Verfassungsgerichtshof – in Übereinstimmung mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 22. November 2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua) – davon aus, dass für den Gesetzgeber ein Umsetzungsspielraum besteht: Das Unionsrecht verlangt vom österreichischen Gesetzgeber lediglich, dass er Personen mit berechtigtem Interesse ein bestimmtes Mindestmaß an Informationen zur Verfügung stellt. Da somit der Regelungsgehalt der in Prüfung gezogenen Vorschriften unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben ist, unterliegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit innerstaatlichem Verfassungsrecht. Ob § 10 und § 10a WiEReG den Vorgaben des Unionsrechts entsprechen, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen und ist für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht von Belang (vgl zB VfSlg 20.088/2016, 20.291/2018, 20.590/2022).
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogenen Bestimmungen die folgenden Bedenken:
2.3.1. Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht auf Freiheit der Meinung und auf Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst (VfSlg 14.218/1995, 17.568/2005, 20.014/2015 und 20.340/2019).
In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art 10 Abs 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet (vgl zuletzt auch EGMR 8.10.2019, 15.428/16, Szurovecz). Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der be- gehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes in- teressant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl EGMR 8.11.2016, 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff.).
2.3.2. Art 10 Abs 1 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung des Staates, Informationen bereitzustellen oder Zugang zu Informationen zu gewähren. Ein solches Recht kann sich aber etwa dann ergeben, wenn der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit, Informationen zu erhalten und zu verbreiten, von entscheidender Bedeutung ist. Maßgeblich ist nicht das Interesse des Publikums, sondern die Eignung der Information als Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann und ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird (EGMR 8.11.2016, 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff.; bezugnehmend auf die Rechtsprechung des EGMR vgl auch VfSlg 20.446/2020, 20.590/2022).
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes wurde ursprünglich den Massenmedien die Rolle des „public watchdog“ zugeschrieben. Von „public watchdogs“ wird erwartet, dass sie demokratische Kontrollaufgaben erfüllen (VfSlg 13.725/1994), indem sie „Nachrichten und Ideen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse verbreiten“ (EGMR 26.11.1991, 13.166/87, Sunday Times, Z 50). Auf diese Weise ermöglichen sie der Öffentlichkeit, von ihrem korrespondierenden Recht, diese Informationen und Ideen zu empfangen, Gebrauch zu machen. Der Verfassungsgerichtshof stimmt mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überein, dass zu den Aufgaben von „public watchdogs“ nicht nur die umfassende Informationsvermittlung zählt, sondern auch die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen Dritter ebenso wie eigene Kommentare und Sachanalysen (zB VfSlg 20.427/2020). Die Verbreitungstätigkeit der Massenmedien bildet insofern die essenzielle Grundlage jenes öffentlichen Kommunikationsprozesses, den Demokratie voraussetzt (Holoubek, „Social watchdogs“: nicht professionell organisierte Medienmacher im Lichte der Medienfreiheit, in Berka/Holoubek/Leitl-Staudinger [Hrsg.], BürgerInnen im Web, 2016, 1 [5]).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legt den Begriff des „public watchdog“ wirkungsorientiert aus, weshalb auch Nichtregierungsorganisationen, Forscher, Autoren, Wirtschaftsverbände und Internetblogger, die ebenso wie Medien Anstoß für gesellschaftliche Debatten geben, die Legitimation von Informationsansprüchen begründen können (EGMR 8.11.2016 [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 166 ff.). Mit anderen Worten ist es begriffswesentlich, öffentliche Angelegenheiten zu vermitteln (EGMR 21.3.2024, 10.103/20, Sieć Obywatelska Watchdog Polska, Z 55 f.)
2.3.3. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Zugang zu den im Register enthaltenen Daten für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit, Informationen zu erhalten und zu verbreiten, von entscheidender Bedeutung sein kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. November 2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua, ausdrücklich auf die Erwägungsgründe 30 und 31 der 5. Geldwäsche-RL hingewiesen: Durch den Zugang (der Öffentlichkeit) zu den im Register enthaltenen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer soll „eine größere Kontrolle der Infor- mationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt“ werden. Des Weiteren kann durch den Zugang „insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können, da jedem, der Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftli- chen Eigentümer bekannt ist“. Schließlich wird durch diesen Zugang „auch eine zeitnahe und effiziente Verfügbarkeit von Informationen für Finanzinstitute sowie Behörden, einschließlich Behörden von Drittländern, die an der Bekämpfung solcher Straftaten mitarbeiten, erleichtert“. Der Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen trägt dazu bei, „Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung durchzuführen“ (Erwägungsgrund 30 der 5. Geldwäsche-RL). Zudem wird im Erwägungsgrund 31 der 5. Geldwäsche-RL erläutert, dass „[d]ie mögliche Verbesserung des Vertrauens in die Finanzmärkte […] als positiver Nebeneffekt und nicht als Zweck erhöhter Transparenz angesehen werden [sollte], der darin besteht, ein Umfeld zu schaffen, das weniger leicht für die Zwecke von Geldwäschern und Geldgebern des Terrorismus genutzt werden kann“.
2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof stimmt mit dem Gerichtshof der Europäischen Union überein, dass Garantien etabliert werden müssen, die einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen, wenn personenbezogene Daten der Öffentlichkeit und somit einer potenziell unbe- grenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden (vgl EuGH 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua, Rz 56 ff. und Rz 65).
Dementsprechend ist eine Beschränkung der Einsichtnahme in staatliche Informationen im Lichte des Art 10 Abs 2 EMRK zum einen zulässig, wenn die Bereitstellung der verlangten Informationen nicht erforderlich ist, damit Einsichtswerber ihre öffentlichen Kontrollaufgaben (etwa als „public watchdogs“ oder „social watchdogs“) ausüben können. Eine Beschränkung der Einsichtnahme in staatliche Informationen ist im Lichte des Art 10 Abs 2 EMRK zum anderen zulässig bzw geboten, wenn die durch § 1 Abs 1 DSG iVm Art 8 EMRK garantierten Interessen des betroffenen Rechtsträgers oder seines wirtschaftlichen Eigentümers andernfalls unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
2.3.5. Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber im Hinblick auf Art 10 EMRK grundsätzlich nicht entgegenzutreten, wenn er sich – im Gefolge des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22. November 2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua – dazu entschieden hat, das Einsichtsrecht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer – abgesehen von den Behörden (§ 12 WiEReG) und den Verpflichteten (§ 9 WiEReG) – in § 10 WiEReG auf Personen zu beschränken, die ein in dieser Regelung näher bestimmtes „berechtigtes Interesse“ an der Einsicht in das Register nachweisen können.
2.3.6. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch zunächst das Bedenken, dass das vom Einsichtswerber nachzuweisende „berechtigte Interesse“ in § 10 Abs 2 WiE- ReG unverhältnismäßig und daher in einer dem Art 10 EMRK zuwiderlaufenden Art und Weise eingeschränkt wird. Nach § 10 Abs 2 WiEReG wird nämlich ein berechtigtes Interesse nur „im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG […] bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen“ angenommen, „die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten.“
Für den Verfassungsgerichtshof erscheint es vorläufig als mit Art 10 EMRK unvereinbar, dem erfassten Personenkreis nur dann Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuräumen, wenn dies zu den in § 10 Abs 2 WiEReG genannten (eingeschränkten) Zwecken erfolgt und es dementsprechend nicht genügt, dass dieser Personenkreis (irgend)ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art 10 EMRK geltend machen kann.
2.3.7. Der Verfassungsgerichtshof geht ferner vorläufig davon aus, dass § 10 WiEReG das Einsichtsrecht für Personen mit berechtigtem Interesse unverhältnismäßig beschränken dürfte und dass von § 10 Abs 1 WiEReG nicht erfasste Daten Informationen von öffentlichem Interesse sein können, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Dies dürfte – so die vorläufige Auffassung des Verfassungsgerichtshofes – beispielsweise beim Erhalt der historischen Daten (§ 9 Abs 3 WiEReG), bei der Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden (§ 9 Abs 4 Z 7a WiE- ReG), bei der Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten (§ 9 Abs 4 Z 7c WiEReG) oder bei der automationsunterstützt generierten Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind (§ 9 Abs 5 Z 1 WiEReG), der Fall sein.
2.3.8. Für den Verfassungsgerichtshof ist vorläufig auch nicht erkennbar, warum der Gesetzgeber das Einsichtsrecht von Verpflichteten im Sinne des § 9 Abs 1 WiE- ReG umfassender ausgestaltet hat als das Einsichtsrecht von Personen mit berechtigtem Interesse (§ 10 WiEReG). Dies dürfte nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gegen das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit gemäß Art 10 iVm Art 14 EMRK bzw gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B-VG verstoßen.
2.3.9. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird unter anderem zu klären sein, ob Personen mit berechtigtem Interesse gemäß § 10 WiEReG tatsächlich Einsicht in sämtliche in § 9 WiEReG angeführte Daten zu gewähren ist. Bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit und dem Grundrecht auf Datenschutz (insbesondere gemäß § 1 DSG iVm Art 8 EMRK) wird unter anderem zu berücksichtigen sein, ob und aus welchen Gründen der Gesetzgeber in anderen Gesetzen als dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bestimmte Dokumente (Daten) von der (allgemeinen oder beschränkten) Einsicht ausgenommen hat.
IV. Ergebnis
1. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, § 10 und § 10a Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I 136/2017, idF BGBl I 97/2023 von Amts wegen zu prüfen.
2. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und die dargelegten Bedenken zutreffen, wird im Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein.
3. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Leitsätze
-
Zum Gesetzesprüfungsverfahren des § 10 und § 10a WiEReG
Der Verfassungsgerichtshof prüft die Verfassungsmäßigkeit des § 10 und des § 10a WiEReG im Zusammenhang mit der Frage ob Personen mit berechtigtem Interesse dieselben Informationen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer erhalten sollen wie Verpflichtete. Dabei wird eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und dem Grundrecht auf Datenschutz vorzunehmen sein.Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | E 2888/2024-17 | VfGH vom 11.03.2025 | Dokument-ID: 1235309