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Edith Kleisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.8.1 Strafrechtsschutzversicherung

Wird aufgrund einer (behaupteten) Pflichtverletzung ein Strafverfahren gegen das Organ eingeleitet, so besteht meist ein Kostenschutz für die notwendige Strafverteidigung und die Führung von straf- oder verwaltungsstrafgerichtlichen Verfahren. Nicht versichert sind dagegen Strafverfahren gegen das Unternehmen als juristische Person selbst oder gegen Mitarbeiter eines Unternehmens, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind. Da es sich bei der D&O-Versicherung um den Ersatz bloß reiner Vermögensschäden handelt, sind nur Verfahren wegen behaupteter Wirtschaftsstrafdelikte, nicht jedoch wegen strafbarer Personen- und Sachbeschädigung gedeckt.

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