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Dokument-ID: 540881
III. Abschnitt
Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz (K-SFG)
III. Abschnitt
Fonds
§ 20. Begriffsbestimmung
Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine privatrechtliche Erklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs 2 und 3) dienen.