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Neu Dokument-ID: 541515

Vorschrift

Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Inhaltsverzeichnis

IV. ABSCHNITT
Stiftungs- und Fondsregister

§ 34.

idF LGBl. Nr. 36/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1988

(1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches, elektronisches Stiftungs- und Fondsregister einzurichten, in das folgende Stiftungs- und Fondsdaten aufzunehmen sind:

  1. Name;
  2. Sitz und Adresse;
  3. Angaben über den Zweck;
  4. Angaben über den begünstigten Personenkreis;
  5. Namen und Adressen der Vertretungsorgane;
  6. Genehmigung der Vorheriges SuchergebnisStiftungsNächstes Suchergebnis- bzw. Fondssatzung;
  7. Änderungen der Vorheriges SuchergebnisStiftungsNächstes Suchergebnis- bzw. Fondssatzung;
  8. Umwandlung der Stiftung;
  9. Auflösung der Stiftung bzw. des Fonds.

(2) Fehler von Dateneingaben sind auf Antrag oder von Amts wegen von der Stiftungs- und Fondsbehörde zu berichtigen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

(3) Darüber hinaus hat der Magistrat jedermann in die jeweils gültige Satzung einer Stiftung (eines Fonds) Einsicht zu gewähren.