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Dokument-ID: 529059
21.1.1 Bejahung der Antragslegitimation nach § 27 PSG zur Vermeidung eines Kontrolldefizits bei Privatstiftungen
OGH: Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Antragsberechtigt sind jene Beteiligten, die ein rechtliches Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Privatstiftung haben. Dazu zählen die Stiftungsorgane und deren Mitglieder, aber auch Begünstigte.