21.2.1 Materiell-rechtliche Gültigkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde
OGH: Die Änderung der Stiftungsurkunde wird gemäß § 33 Abs 3 Satz 2 PSG mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Zwar wirkt die Eintragung damit also konstitutiv, doch ist sie stets nur notwendige, nicht auch hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde. Es ist richtig, dass eine Änderung der Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten kann. Allerdings bedeutet dies umgekehrt nicht, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell-rechtlich wirksam wäre. Vertrauensschutzerwägungen kommen in casu nicht zum Tragen.