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FORUM Media (skn) | Judikatur | Leitsatz

15.2.1 Unvereinbarkeit nach § 15 PSG: Vollmachtsverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Begünstigtem

OGH: § 15 Abs 2 PSG bestimmt, dass ein Begünstigter, dessen Ehegatte und Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein können. § 15 Abs 3 PSG erstreckt diese Regelung auf den Kreis bestimmter Beteiligter an juristischen Personen, welche Begünstigte sind. Ziele der Unvereinbarkeitsbestimmungen in § 15 PSG sind die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstandes bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung und die Vermeidung von Interessenkollisionen. Vor allem sollen Kollisionen zwischen dem Interesse des Begünstigten am Erhalt eines Geld- oder Sachbezugs und der Privatstiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens vorgebeugt werden. Die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstandes des Stiftungsvorstandes dient außerdem dem Schutz allfälliger Gläubiger und des sonstigen Rechtsverkehrs.

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