12.5.1 Unterschiedliche Behandlung der Rekurslegitimation im Gesellschafts- und Stiftungsrecht
OGH: Rekurslegitimiert sind grundsätzlich die Parteien des Verfahrens und jene Personen, die durch die Entscheidung oder durch sonstige gerichtliche Tätigkeit in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinflusst würden. Materielle Partei ist zunächst der nach § 18 FBG zu verständigende Betroffene. Die Parteistellung ist jedoch nicht auf die in § 18 FBG umschriebenen Personen beschränkt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein rechtliches Interesse besteht, welches auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann.